Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsklage

Rechtsklage

, f.

rechtsförmliche Klage vor Gericht
  • erschein ich ... vnd bring e.g. klagender weiß diß mein rechtsklag für
    1574 Frey,Pract. 339
  • weilen keine rechtsklag in den rechten sich findet, welche der entlehner gegen den leiher gebrauchen koͤnne
    1746 Leu,EidgR. IV 3
  • wer bey unserer regirung eine rechts-klage gegen jemanden anzustellen vermeynet
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 319
  • auf die formirung der bitte bey einer rechts-klage kommt sehr vil an: man kan zu vil bitten, man kan zu wenig bitten
    1769 Moser,RStändeLand. 1333
  • das hoͤchste reichs-oberhaupt hat sich verbindlich gemacht ... keine rechtsklagen zu hindern, sondern vielmehr zu befoͤrdern
    1802 v.Berg,PolR. I 217
unter Ausschluss der Schreibform(en):