Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsklage
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Rechtsjahr
Rechtkändel
Rechtkanne
Rechtsklage
, f.
rechtsförmliche Klage vor Gericht
- erschein ich ... vnd bring e.g. klagender weiß diß mein rechtsklag für1574 Frey,Pract. 339Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- weilen keine rechtsklag in den rechten sich findet, welche der entlehner gegen den leiher gebrauchen koͤnne1746 Leu,EidgR. IV 3Faksimile - in Google Books
- wer bey unserer regirung eine rechts-klage gegen jemanden anzustellen vermeynet1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 319Faksimile - in Google Books
- auf die formirung der bitte bey einer rechts-klage kommt sehr vil an: man kan zu vil bitten, man kan zu wenig bitten1769 Moser,RStändeLand. 1333Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das hoͤchste reichs-oberhaupt hat sich verbindlich gemacht ... keine rechtsklagen zu hindern, sondern vielmehr zu befoͤrdern1802 v.Berg,PolR. I 217Faksimile - in Google Books