rechtskräftig, adj.
rechtskräftig, adj.
rechtlich gültig, unanfechtbar
vgl.
rechtsbeständig
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dornoch und nicht ehir sage er, das ym H.M. kein gelt gegeben, ouch sulch gelt an ende, do es rechtkrefftig ist, nicht geleget, ouch mit zubuße von der zceit bißher nicht gevolget habe1477/78 FreibergBUrt. 327 Faksimile
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rechtskraͤfftig ... wird oder ist ein solcher rechtsspruch, wider welchen binnen der in denen rechten ausdruͤcklich gesetzten zeit der zehen tage weder laͤuterung oder appellation, noch sonst ein disfalls gebuͤhrendes rechts-mittel eingewendet worden1741 Zedler 30 Sp. 1520 Faksimile
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res iudicata heißet ein urtheil oder richterlicher bescheid, so rechtskräftig worden1752 Greneck 334 Faksimile
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ist einmal die abmeyerung gültiger weise und rechtskräftig geschehenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 46 § 6
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rechtskräftig ausgeklagte forderungen müssen von zeit der rechtskraft mit fünf auf hundert verzinset werdenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 65 § 12
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wann aber diese ordnung der weiblichen thronfolge durch rechtskraͤftige vertraͤge anders eingerichtet wird, ist es ein besonderer fall1777 Moser,VölkerR. 67 Faksimile
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gerechtigkeiten, wie solche ... durch ordentlichen rechtsspruch ... auf ein neues rechtskräftigst befestiget worden1782 OÖsterr./ÖW. XII 117
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so wird auch eine verdammungsurthel nur allererst mit ihrer wuͤrklichen vollstreckung rechtskraͤftig1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1470 Faksimile
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weil auch ohne gesetzbuch ein eben so rechtskraͤftiges gewohnheitsrecht statt finden konnte1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 143 Faksimile
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wird derselbe [weigerungsgrund] rechtskräftig verworfen1794 PreußALR. I 5 § 397
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nur bei schuld- und pfandverschreibungen ist alsdann eine ausnahme zu machen, wenn der glaͤubiger voͤllig bezahlt, oder die forderung desselben fuͤr gesetzwidrig rechtskraͤftig erklaͤrt ist1798 Hagemann,PractErört. I 186 Faksimile
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hat aber die weide, oder eine andere dienstbarkeit nur nach vergleichs- oder urtheilsmaͤßig geleisteter oder rechtskraͤftig aberkannter schadloshaltung zu weichen1804 RepStaatsVerwBaiern II² 244 Faksimile
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der landesherr hebt ein durch vertrag oder rechtskraͤftige entscheidung festgesetztes innungs- und gewerbereglement auf1804 Hagemann,PractErört. IV 139 Faksimile
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eine muͤndliche letzte anordnung muß, um rechtskraͤftig zu seyn, auf verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die uͤbereinstimmende eidliche aussage der ... zeugen ... bestaͤtiget werden1811 ÖstABGB. § 586 Faksimile
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ein urtheil oder dekret, wogegen kein ordentliches rechtsmittel mehr stattfindet, ist rechtskräftig1815 Gönner,EntwGesB. I 342 Faksimile