Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtskundige
Artikel davor:
Rechtsjahr
Rechtkändel
Rechtkanne
Rechtsklage
(Rechtsklärung)
(Rechtkommung)
Rechtskonsilium
Rechtskraft
rechtskräftig
(Rechtskrieg)
Rechtskundige
, m., Rechtkündiger, m.
wie Rechtsgelehrter
- [artickell stellenn] nicht gemeyner leyen sonder der aduocaten vnnd rechtkündigen arbeit ist1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 22
- ist hierumb ... ann alle churfürsten ... burgermeistern, richtern, rechtskhündigern ... bitt vnnd begernum 1570/75 ZGO.2 6 (1891) 654
- immassen es eine ungezweifelte wahrheit bey jedem rechts-kündigen ist, daß1782 Josephinismus III 340
- wo die gesetze zu einem solchen beystande einen rechtskundigen nicht ausdrücklich erfordern, da kann jede mannsperson, die ihren sachen selbst vorzustehen ... berechtigt ist, dazu gewählt werden1794 PreußALR. II 18 § 53
- der rechtskundige derselben [lehre des positiven rechts] oder rechtsgelehrte (iurisconsultus) heißt rechtserfahren (iurisperitus), wenn er die äußern gesetze auch äußerlich, d.i. in ihrer anwendung auf in der erfahrung vorkommende fälle, kennt1797 Kant,Rechtslehre 30
- die anzahl der rechtskundigen, welche bey der wahl [der Kommunalbeamten durch die Bürgerschaft] zulässig ist, muss genau bestimmt werden, damit man nicht eine repräsentation, aus advokaten bestehend, erhält die gar nichts taugt1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 460