Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtslehre

Rechtslehre

, f.

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Lehre von Recht und Gesetz; Jurisprudenz
  • die klugen verfasser haben in diesem landrechte ein probe gegeben, daß man in deutscher sprache eben so wohl als in der lateinischen von rechtssachen handeln und schreiben könne, eine sache, die billig mehr andere zur nachfolge und besseren excolirung der rechtslehre in deutscher sprache, als leider bisher geschehen ist, aufmuntern sollte
    1666/68 WürtJb. 1864 S. 269
  • welchergestalten die dienstbarkeiten durch verjährung erworben werden mögen, lassen wir bey den gemeinen rechts-lehren bewenden
    1713 TrierLR. XXII § 14
  • in jenen begebenheiten aber, da ein ... theil der litigirenden partheyen, uͤber die litis contestationem ... per decursum processus in consumaciam verfaͤllt, die merita utriusque partis ponderirt, & quod absentiam rei suppleat præsentia dei, der bekannten rechts-lehr gemaͤß beobachtet werden solle
    1724 WienUnivGO. § 21
  • wann man alles, wormit die rechts-lehre umgehet und was unter dem nammen eines rechts oder der gesetzen vorkommt genau einsihet, so wird es sich ... auf das zusammenziehen, was erlaubt ... seye
    1727 Leu,EidgR. I 1
  • im uͤbrigen kommen in der gemeinen rechtslehre ... verschieden accessorische verbindungen vor z.b. ... ehr- und rechtlos zu sein (sub clausula infamiae)
    1790 Thomas,FuldPrR. III 145
  • der inbegriff der gesetze, für welche eine äußere gesetzgebung möglich ist, heißt die rechtslehre (ius)
    1797 Kant,Rechtslehre 30
  • die natur der sache giebt in allen rechtslehren kein allgemeines recht
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 12
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