Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtslehrer

Rechtslehrer

, m.

für lat. iurisconsultus 
gelehrter Jurist an der Universität
  • rechtlerer, iurista, iuridic., legista, canonista, legislator
    um 1495 Voc. 1500 s.v.
  • das oft die rechtlerer weitleuftig disputieren undt auf viel bletter geschrieben haben, das undt was die rechte, entliche undt gemeine meinung der rechtlerer undt darauf zu erkennen ist, hab ich ... hirinne gesatzt
    1565 Klammer,CompJuris Vorrede
  • in sonderlicher betrachtung des widerwertigen und ungleichen verstandes der rechts-lehrer uͤber solchen redlichen satzungen ... daruͤber ihrer wenig mit interpretation, indiction und intellectibus mit einander einig ... seyn
    1569 CCMarch. II 5 Sp. 8
  • [die Beisitzer am Kammergericht sollen] auch diejenigen opiniones, so bey rechts-lehrern gantz streitig, und aber etwan in relationibus causarum mit approbation deß gantzen rahts angenommen ... in ein ... protocoll-buch ... beschreiben lassen
    1570 RAbsch. III 297
  • dieweil die gefängnussen, vermög der einhelligen rechtslehrer nit zuer straff, sonder allein zue verwahrung der verdächtigen vndt anderer übelthäter ... verordnet [sind]
    BadLR. 1588 V 2 § 2
  • was die rechtslehrer und sonderlich Modestinus ... de usu et usufructu legato ... decidiern
    16. Jh.? BlWürtKG. 7 (1903) 175
  • daß solche allein fuͤr den roͤm. kaͤyser oder koͤnig gehoͤrig, sonderlich weil auch etliche rechts-lehrer der meinung, die manne oder pares curiæ koͤnnen uͤber die feuda regalia nicht erkennen, noch sprechen
    1608 Lünig,CJFeud. I 165
  • wir gäntzlich zu wider zu seyn erachten, unbetrachtet, was von etzlichen rechts-lehrern hierunter disputiret und von gemachten unterscheid juris proprii & haereditarii, um sonsten ... angeführet wird
    1699 Breslau/Schmelzeisen,PolO. 249
  • es wollen zwar etzliche rechts-lehrer ein indicium daher schliessen, si mulier cum viro soli reperti fuerint in eadem camera, sonderlich da, wie allhier vorgeben wird, sie huͤter bestellet, alleine, es wird solches so simpliciter nicht eingeraͤumet, es gehoͤret mehr darzu, nemlich tempus nocturnum aut alias habile
    1720 Zipffel,Händel I-III 69
  • nun hat bereits der herr geheime rath R. mit andern rechts-lehrern angemerket: daß der zehende nicht allemal der zehende theil seye
    1759 Cramer,Neb. XIII 30
  • dahero die mehreste rechts lehrer bey denen recipirten juden die jura romana et statuta provincialia, nisi lex expresse contrarium statuat, in voller maaß ahnzuwenden behaubten wollen
    1760 Schaab,GJudMainz 387
  • da nun diese verbesserung mehrentheils solchen rechts-lehrern, die blos fuͤr das roͤmische recht eingenommen waren, aufgetragen wurde, so ist es kein wunder, daß selbige mit fremden rechten angefuͤllet worden
    1762 Wiesand 892
  • was dieser erfahrne rechts-lehrer Deutschlandes [Stryck] zum nutzen ... seines naͤchsten so sehnlich gewuͤnschet hat
    1767 HambGSamml. IV 328
  • die katholisch- und protestantische rechtslehrer stehen daruͤber in differenten principiis
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 58
  • daß ihr viele beruͤhmte und bewaͤhrte jurisconsulti der bestaͤndigen meynung seyn, daß auch eine dergleichen ... beschworene communio nicht von solchem bestand seye, daß dieselbe nicht sollte pro lubitu contrahentium ... wieder koͤnnen dissolvirt werden ... wiewohl wider diese lezte assertion viele andere rechtslehrer serio disputiren
    1780 Mader,ReichsrMag. I 477
  • es sind zwar rechtslehrer, die alle anwendung des roͤmischen und canonischen rechts in peinlichen faͤllen ... leugnen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 10
  • weil ... die mit der guͤtergemeinschaft verknuͤpften rechte ... beynahe blos auf herkommen gegruͤndet, in den statuten der staͤdte gar nicht ... bestimmt ... auch oft die rechtslehrer daruͤber ... nicht einig sind
    1786 LVerordnLippe III 163
  • die vorschriften ... welchen zufolge die päbstlichen bullen, konstituzionen ... vor ihrer kundmachung das landesfürstl. placet ... erhalten müssen, sind ... nach der lehre der bessern kanonischen rechtslehrer in dem majestätsrecht vollkommen gegründet
    1790 Josephinismus IV 177
  • auf meinungen der rechtslehrer, oder ältere aussprüche der richter, soll bey künftigen entscheidungen, keine rücksicht genommen werden
    1794 PreußALR. Einl. § 6
  • verschiedene aͤltere rechtslehrer machen ... unter zoͤllen und wegegeldern keinen unterschied
    1798 Hagemann,PractErört. I 21
  • wo sollten junge gemüther noch ungeschwächte kraft für das philologische studium her bekommen, wenn wir rechtslehrer ihnen erst die schwungfedern in einer sündfluth wunderlicher gesetze gebadet haben
    1814 Stern,Thibaut u. Savigny 170
unter Ausschluss der Schreibform(en):