Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsordnung
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, f.
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Gesamtheit der gültigen Rechtsnormen einer Rechtsgemeinschaft, in einem Territorium geltendes Recht, Rechtsatzung (I); insb. Prozeßordnung; meton. auch die Anwendung derselben
- inhalts des kaͤyserlichen land-frieden und rechts-ordnunge1527 CCMarch. VI 1 Sp. 19Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- des schall eyn jeder krigesman den profos vnd meistersmans an ehrer execution vnd rechtsordeninge nicht verhindern1554 ZHambG. 8 (1889) 515Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital
- ob der kleger den beklagten seiner gewehre one rechts ordenunge entsatzt hette, bedarff er jme nicht antworten, er werde denn vor in seine gewehr wider gesatzt1561 Rotschitz 9vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- soll der voigt, so er für die landsaten etwas in ihrer landgilde ... vorlecht, dasselbige vormuͤge der gegebenen rechtsordnunge einfurdern1562 DithmUB. 272Faksimile (ca. 90 KB)
- weile des ertzstiffts jüngst in trück außgangene rechtsordnung allerendts, ohne einige unsere vorwissen ... publicirt worden1663 Köln/Maurenbrecher I 321Faksimile (ca. 200 KB)
- reformation. eine neue verbesserte rechtsordnung1762 Wiesand 892Faksimile - in Google Books
- was nun inmittels dem letztlebenden ehegatten vermöge dieser unserer rechts-ordnung zugewendet worden1768 BlankenheimLR. 330Faksimile (ca. 274 KB)
- sofern aber ein jud forderungshalber in ein unbewegliches gut der rechtsordnung nach eingesetzt werden sollte1769 Tänzer,GJudVorarlb. 124
- hat der buͤrgerliche richter ... den soldaten mit beobachtung der rechtsordnung ... zu verurtheilen1804 SammlBadStBl. III 629
- der wirkliche status quo in hinsicht auf verwaltung und rechtsordnung wird in allen seinen theilen bestätigt1814 HdbSchweizStaatsR. 462Faksimile (ca. 404 KB)
- denselben gerichtstag ... mit gerichts vnd rechtsordnung zu verstehen solches vber lant zu verkunden, geburt sich zu thun vff des anklegers schaden dem schultheissoJ. ArchFrankfG.2 2 (1862) 228