Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsperson
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, f.
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- doe sich solche handlungen [Verfehlungen] durch einen erb. rat in gemain oder sonderbare rechtspersonen zuetrüg [sollen diese nicht öffentlich gerügt werden]um 1590 Franken/Sehling,EvKO. XI 666Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg