Rechtspfand, n.
Rechtspfand, n.
von einer Prozeßpartei im Fall des Nichterscheinens eingeforderte Gerichtsbuße
vgl.
Gerichtspfand,
Klagwandel
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wann der beklagte einmahl citiret und im gericht geescht, bleibet er dreymal nach einander ungehorsamlich aus, so moͤgen auch drey rechts-pfande geholet werden1586 LübStR. V 4 § 2 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586