Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsregel

Rechtsregel

, f.

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auf Einzelfällen basierende Entscheidung, die als kurze juristische Sentenz allgemeine Gültigkeit erlangt, Regel des gesetzlichen Rechts, Rechtsgrundsatz, häufig zur Kennzeichnung von Allegationen aus dem Römischen Recht; allgemeine Rechtsgewohnheit
vgl. Richtregel
  • was nu in sonderheit inn diesem kurtzen auszug der rechten nicht ausdrücklich verfastet ist, sol aus den alten kayserlichen rechts regeln vnnd satzungen ... erholet werden
    1583 SiebbLR. I 1 § 7
  • solle es gemainer rechtsregl nach gehalten werden, das ie der elter satzgelter vor dem jüngern bezallt werde
    1599 NÖLREntw. IV 18 § 11
  • jm fall auch er oder die substituirende anwäldt hierzu eines ausfuhrlicheren gewaldts notturftig, so soll ihnen auch derselbe hiemit ... so crefftig gegebenn sein, alß wan schon alle darin manglete clausulenn und rechtsregulen oder requisita, vom worttt zue worttenn inserirt und einverleibt wordenn
    1613 Smijers,Hofmusik III 182
  • soll ... die renunciation der rechts-regul, quod hæredes non nisi pro rata teneantur, ohngültig seyn
    1658 Mevius,MecklLREntw. 731
  • nach anweisung der gemeinen rechtsregul, quod actor sequatur forum rei
    1711 MagdebKO. Anh. 301
  • daß ... durch solche auf dergleichen opiniones sich gruͤndende judicaturen viele irrige principia in die gerichte einschleichen, und als præjudicia, ja gleichsahm als ordentliche rechts-reguln eingefuͤhret werden
    1712 BrschwLO. II 141
  • hergegen sagte der könig, dass er des verstorbenen hertzogens leiblicher schwester-sohn und also der nechste freund, und nach gemeiner rechts-regul der nechste zum blut, der nechste zum gut ware
    vor 1739 Westphalen,Mon. I 1068
  • wenn ... die ... natuͤrliche rechts-regel, daß, was dem einen theil billig, dem andern recht seye, aufgehoben werden solle
    1752 Emminghaus,CJGerm. II 479
  • spruͤchwoͤrter sind kurze aus der erfahrung genommene saͤtze, welche als rechtsregeln zur entscheidung zweifelhafter faͤlle gedienet haben
    1762 Wiesand 1002
  • die allgemeine rechts-regel, die da will, daß kein general-verzicht gelte, wenn nicht ein absonderlicher vorher gegangen, verzicht leistet
    1765 Pütter,JurPraxis I 141
  • die iedermann bekannte allgemeine rechtsregel: daß niemand mit des andern schaden sich bereichern duͤrfe
    1769 HambGSamml. VII 246
  • nach der bekandten rechts-regel: kauf bricht leyh
    1772 Baumgärtel,ErlJurFak. 92
  • es ist eine bekannte rechtsregel, wer kein jus agendi hat, der hat auch kein jus reconveniendi
    1772 Wagner,Civilbeamte II 6
  • die zweyte rechtsregel ist, daß die schon einmal angetretene erbschaft nicht mehr repudiirt werden koͤnne
    1774 Wagner,Civilbeamte I 107
  • es geschieht dies ... aus dem grunde der roͤmischen rechtsregel: viventis non est hereditas
    1798 RepRecht I 146
  • jene rechts-regel, nach welcher niemand bei einem richter in eigner sache recht zu geben und recht zu nehmen schuldig ist
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 27
  • bey diesem [contractus socidæ] gilt daher die rechtsregel: eisern vieh stirbt nicht
    1801 RepRecht VI 317
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