Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsregel
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, f.
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auf Einzelfällen basierende Entscheidung, die als kurze juristische Sentenz allgemeine Gültigkeit erlangt, Regel des gesetzlichen Rechts, Rechtsgrundsatz, häufig zur Kennzeichnung von Allegationen aus dem Römischen Recht; allgemeine Rechtsgewohnheit
bdv.:
Rechtssatz (IV)
vgl.
Richtregel
- was nu in sonderheit inn diesem kurtzen auszug der rechten nicht ausdrücklich verfastet ist, sol aus den alten kayserlichen rechts regeln vnnd satzungen ... erholet werden1583 SiebbLR. I 1 § 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- solle es gemainer rechtsregl nach gehalten werden, das ie der elter satzgelter vor dem jüngern bezallt werde1599 NÖLREntw. IV 18 § 11
- jm fall auch er oder die substituirende anwäldt hierzu eines ausfuhrlicheren gewaldts notturftig, so soll ihnen auch derselbe hiemit ... so crefftig gegebenn sein, alß wan schon alle darin manglete clausulenn und rechtsregulen oder requisita, vom worttt zue worttenn inserirt und einverleibt wordenn1613 Smijers,Hofmusik III 182
- soll ... die renunciation der rechts-regul, quod hæredes non nisi pro rata teneantur, ohngültig seyn1658 Mevius,MecklLREntw. 731Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- nach anweisung der gemeinen rechtsregul, quod actor sequatur forum rei1711 MagdebKO. Anh. 301Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- daß ... durch solche auf dergleichen opiniones sich gruͤndende judicaturen viele irrige principia in die gerichte einschleichen, und als præjudicia, ja gleichsahm als ordentliche rechts-reguln eingefuͤhret werden1712 BrschwLO. II 141Faksimile - in Google Books
- hergegen sagte der könig, dass er des verstorbenen hertzogens leiblicher schwester-sohn und also der nechste freund, und nach gemeiner rechts-regul der nechste zum blut, der nechste zum gut warevor 1739 Westphalen,Mon. I 1068Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wenn ... die ... natuͤrliche rechts-regel, daß, was dem einen theil billig, dem andern recht seye, aufgehoben werden solle1752 Emminghaus,CJGerm. II 479Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- spruͤchwoͤrter sind kurze aus der erfahrung genommene saͤtze, welche als rechtsregeln zur entscheidung zweifelhafter faͤlle gedienet haben1762 Wiesand 1002Faksimile - in Google Books
- die allgemeine rechts-regel, die da will, daß kein general-verzicht gelte, wenn nicht ein absonderlicher vorher gegangen, verzicht leistet1765 Pütter,JurPraxis I 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die iedermann bekannte allgemeine rechtsregel: daß niemand mit des andern schaden sich bereichern duͤrfe1769 HambGSamml. VII 246Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach der bekandten rechts-regel: kauf bricht leyh1772 Baumgärtel,ErlJurFak. 92
- es ist eine bekannte rechtsregel, wer kein jus agendi hat, der hat auch kein jus reconveniendi1772 Wagner,Civilbeamte II 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die zweyte rechtsregel ist, daß die schon einmal angetretene erbschaft nicht mehr repudiirt werden koͤnne1774 Wagner,Civilbeamte I 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es geschieht dies ... aus dem grunde der roͤmischen rechtsregel: viventis non est hereditas1798 RepRecht I 146Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jene rechts-regel, nach welcher niemand bei einem richter in eigner sache recht zu geben und recht zu nehmen schuldig ist1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 27Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- bey diesem [contractus socidæ] gilt daher die rechtsregel: eisern vieh stirbt nicht1801 RepRecht VI 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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