Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsschrift

Rechtsschrift

, f.

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I Schriftsatz in einer Rechtsangelegenheit; Gerichtsurkunde
  • der landschreiber so an dem landssrechten gerichtsschreiber ist der soll gelert, verständig, in rechtschriften und iebungen erfaren ... sein
    1528 ZeigerLRb. 46
  • das denselben [Prokuratoren] von ainem mündtlichen fürtrag sechs kreützer, aber von ainem rechtstand zwenunddreissig pfenning, vnnd von ainer yeden rechtschrifft, die ainer selbs gestelt, zwenunduierzig pfenning ... gegeben werden soll
    BairLO. 1553 II 7, 7
  • an den vntergerichten sol einem procurator oder redner ... von einer rechtschrifft, die er selber gestelt, von einem jedem blat fuͤnffzehen creutzer [gezahlt werden]
    1599 OPfalzLO. 205
  • an den vntergerichten sol einem procurator oder redner je von einem muͤndlichen vertrag in guͤtlichen sachen acht creutzer ... vnd von einer rechtschrifft, die er selber gestelt, von einem jedem blat fuͤnffzehen creutzer [gezahlt werden]
    1599 OPfalzLO. 205
  • allen land- und amtschreibern ... wird ernstlich verbotten, einigen partheyen ... proceduren oder andere rechts-schriften ... zu verfertigen
    1772 BernStR. VII 1 S. 556
  • daß ... die rechtsschrift der gerichtsstelle durch schreiben uͤbersendet werde
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 84
II juristische Fachliteratur
  • waͤhrend der dienstfuͤhrung [der staatsdiener] ruhet jede andere wissenschaftliche- oder kunstausuͤbung, z.b. verfassung von rechtsschriften 
    1809 SammlBadStBl. I 720
unter Ausschluss der Schreibform(en):