Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsständig
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, adj.
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I
rechtstandige vruchte berechtigte Furcht
- dat wi nicht van unhorsames wegen men van rechtstandigen vruchten wegen in de bezwaringe bracht sin1436 HanseRez.2 I 475Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
II
wie rechtbeständig
- haben diese fünf persohnen ... die gewalt ..., die gemeinde T. in allen angelegenheiten ... zu vertretten und was sie [be]schlüssen, das soll auch rechtsständig geschlossen seyn1792 Tirol/ÖW. XVII 379
III
der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts unterworfen
- sollen sie [Kirchen- und Schuldiener] vor dem geistl. consistorio zu Onoltzbach ... vorgenomen, beclagt vnnd rechtstaendig sein1591 Haltaus 1530Faksimile - in Google Books
- rechtsständig ... einem gerichte ständig, d.i. dessen gerichtbarkeit unterworfen1777 Adelung III 1326Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)