Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsstreit

Rechtsstreit

, m., Rechtsstritt, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I rechtliche Auseinandersetzung, Rechtshandel (I), Prozeß (I) 
  • so ... kain tail in disem rechtstrit mer zeügen fürstellen wil
    1520 BairGO. 47r
  • dannerher ... ermelte partheien gegen ainandern an dem kaiserlichen cammergericht in rechtzstritt erwachsen
    1572 ÜberlingenStR. 588
  • den angefangnen und befestigten rechtsstrit 
    1573 NÖLTfl. IV 123 § 2
  • wann des lehensherrn lehens gerechtigkhait kriegbar und die ersuechung im wehrenden rechtsstritt nicht beschehen moͤg
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 158 § 4
  • mein ... pieten, ... des angeordneten rechtstritts und processes mich allergnedigst zu vershonen
    1616 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 47
  • ob auch wol verwichener zeit die proceß bey dem land-recht mündlich vorkommen und wan es zum rechtsstrit gelanget
    1627 BöhmLO. C 1
  • 1629 SchweizId. XI 2395
  • moͤgen demnach sich von vormuͤnder- und pflegschaft entschuldigen ... die mit den unmuͤndigen selbst in schwerem rechts-streit schweben
    1650 EstRitterLR. 269
  • zu beßerer fortsetzung nachbarlicher correspondentz und wohlwollens diese mishelligkeiten ohne allen fernern rechts-streit ... beygeleget ... werden [sollen]
    1650 HambGSamml. X 304
  • in denen rechts-streiten, woruͤber schon einmahl reuision gesucht
    1655 CAustr. III 154
  • daß in diesem ertz-hertzogthum Oesterreich unter der Ennß die rechts-stritt ... von jahr zu jahren sich vermehren
    1681 CAustr. I 25
  • rechtsstreit, actio civilis, & criminalis, negotium, & causa
    1691 Stieler 2209
  • die partheyen ... welche ... nach erhobenen rechts-streit sich ausser landes begeben wollen
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 227
  • sollen die re- und correferenten bey verlesung der acten mit fleiß erwegen, ob ein oder ander theil rechtmaͤßige uhrsache zu streiten, und in dem rechts-streit so lange zu verharren
    1712 BrschwLO. II 144
  • wann zwischen käufferen und verkäufferen wegen deß verkaufften guts recht-streit entstehet
    1713 TrierLR. XX § 41
  • entstunde ock ein twist ... verstehe ein rechts-streit 
    1717 Blüting,Gl. I 69
  • vor bevestigten rechts-streit 
    1721 KlugeBeamte IV 1231
  • vermeinten wir, daß ... außerordentliche gericht gehalten und also die entstandene rechtsstreit so geschwind als möglich aus dem weeg geraumt werden sollten
    1733 BaselRQ. I 2 S. 948
  • wenn die gemeinschafter einen rechts-streit haben, sind sie einen gemeinschaftlichen anwalt zu bestellen pflichtig
    1757 Estor,RGel. I 757
  • als linderende umstaͤnde ... sind anzusehen ... wenn ... kein beweis vorhanden ist, daß ... die gab wegen des fuͤrwaltenden rechtsstreits ... geschehen seye
    1769 CCTher. 65 § 7
  • daß alle gelübde und versprechungen, welche dem advocaten vor würklich geendigtem rechtsstreit geschehen ... nichtig seyn sollen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 21 § 2
  • eine specialvollmacht ist erforderlich ... wenn die entscheidung eines rechtsstreits einem schiedsrichterlichen ausspruche unterworfen werden soll
    1794 PreußALR. I 13 § 101
  • jene glaͤubiger ... welche ... einen foͤrmlichen rechtsstreit anheben wollen
    1800 Bewer,Rechtsfälle VI 59
  • der richter, als die seele des gerichts, muss nothwendig von dem augenblicke an, wo ein rechtsstreit bey ihm angebracht wird bis zu der gänzlichen beendigung desselben, ununterbrochen thätig seyn
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 175
  • sonst haͤtte man den rechtsstreit seinen gang vor den ordentlichen gerichten ungestoͤhrt gehen lassen
    1804 Gönner,GemProz.2 I 28
  • hat das gericht, ohne gestattung eines rechtsstreites, dafuͤr zu sorgen, daß die kinder ... von der mutter ... erzogen werden
    1811 ÖstABGB. § 142
II Streit unter Rechtsgelehrten 
  • der rechtsstreit ..., ob den roͤmern diese vormundschaftsgattung bekannt gewesen sey, ist ohne nuzen
    1785 Fischer,KamPolR. I 232
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):