Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsstreitigkeit
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Rechtsstreit
rechtsstreitig
Rechtsstreitigkeit
, f., Rechtsstrittigkeit, f.
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wie Rechtsstreit (I)
- sollest du zu befürderung der partheyen das recht öfter sitzen und die schleinige abhelfung der rechtsstrittigkeiten dir besonders fleiss angelegen sein lassen1629 AktGegenref.2 II 841
- daß die ... beym kayserlichen reichs-hof-rath zu Wien ... hangende recht-streitigkeit recht- oder guͤtlich gehoben seye1711 Moser,StaatsR. 27 S. 104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dardurch ... bey erheischender noth und vorkommenden rechts-streitigkeiten selbige [Edikte] gegeben und dardurch die rechts-gelahrtheit erlaͤutert ... worden1730 Ludewig,Anzeigen I 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- irrungen und rechts-strittigkeiten zwischen staͤnden des reichs und der immediaten reichs-ritterschaft1754 Mader,ReichsrMag. I 406Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- gar viele rechts-streitigkeiten hoͤchster und hoher reichs-staͤnde daselbst [kayserl. reichs-cammer-gericht] entschieden werden1768 Cramer,Neb. 75 S. 105
- daß ... unsern ... unterthanen ... in denen unter sich habenden rechtsstrittigkeiten ... die strakeste ohnpartheiische justiz ... administriret werde1769 Bewer,Rechtsfälle V 103Faksimile - in Google Books
- unmittelbar wird das ganze land beschweret ... wann die gerichte stille stehen, daß in rechts-streitigkeiten kein spruch zu erhalten ist1769 Moser,RStändeLand. 1298Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der fiskal ist ein solcher staatsbedienter, der ... den staat bey vorkommenden innern rechtsstreitigkeiten gehoͤrig vertritt1785 Fischer,KamPolR. II 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer seine eigne gerichtsbarkeit durch sich selbst ausübt, kann in seinen eignen sachen niemals richter seyn; sondern muß solche rechtsstreitigkeiten, bey welchen er selbst, oder personen aus seiner familie ein interesse haben, der ... entscheidung des obergerichts der provinz überlassen1794 PreußALR. II 17 § 75
- theorie des gerichtlichen verfahrens in bürgerlichen rechtsstreitigkeiten1800 Grolman,GerichtlVerf. Titelblatt
- rechtsstreitigkeiten, welche in den zulässigen instanzen rechtskräftig abgeurtheilt worden1808 BadGeschVerw. 39
- die von richterstuͤhlen in besonderen rechtsstreitigkeiten gefaͤllten urtheile haben nie die kraft eines gesetzes1811 ÖstABGB. § 12Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte