Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsstreitigkeit

Rechtsstreitigkeit

, f., Rechtsstrittigkeit, f.

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wie Rechtsstreit (I) 
  • sollest du zu befürderung der partheyen das recht öfter sitzen und die schleinige abhelfung der rechtsstrittigkeiten dir besonders fleiss angelegen sein lassen
    1629 AktGegenref.2 II 841
  • daß die ... beym kayserlichen reichs-hof-rath zu Wien ... hangende recht-streitigkeit recht- oder guͤtlich gehoben seye
    1711 Moser,StaatsR. 27 S. 104
  • dardurch ... bey erheischender noth und vorkommenden rechts-streitigkeiten selbige [Edikte] gegeben und dardurch die rechts-gelahrtheit erlaͤutert ... worden
    1730 Ludewig,Anzeigen I 78
  • irrungen und rechts-strittigkeiten zwischen staͤnden des reichs und der immediaten reichs-ritterschaft
    1754 Mader,ReichsrMag. I 406
  • gar viele rechts-streitigkeiten hoͤchster und hoher reichs-staͤnde daselbst [kayserl. reichs-cammer-gericht] entschieden werden
    1768 Cramer,Neb. 75 S. 105
  • daß ... unsern ... unterthanen ... in denen unter sich habenden rechtsstrittigkeiten ... die strakeste ohnpartheiische justiz ... administriret werde
    1769 Bewer,Rechtsfälle V 103
  • unmittelbar wird das ganze land beschweret ... wann die gerichte stille stehen, daß in rechts-streitigkeiten kein spruch zu erhalten ist
    1769 Moser,RStändeLand. 1298
  • der fiskal ist ein solcher staatsbedienter, der ... den staat bey vorkommenden innern rechtsstreitigkeiten gehoͤrig vertritt
    1785 Fischer,KamPolR. II 199
  • wer seine eigne gerichtsbarkeit durch sich selbst ausübt, kann in seinen eignen sachen niemals richter seyn; sondern muß solche rechtsstreitigkeiten, bey welchen er selbst, oder personen aus seiner familie ein interesse haben, der ... entscheidung des obergerichts der provinz überlassen
    1794 PreußALR. II 17 § 75
  • theorie des gerichtlichen verfahrens in bürgerlichen rechtsstreitigkeiten 
    1800 Grolman,GerichtlVerf. Titelblatt
  • rechtsstreitigkeiten, welche in den zulässigen instanzen rechtskräftig abgeurtheilt worden
    1808 BadGeschVerw. 39
  • die von richterstuͤhlen in besonderen rechtsstreitigkeiten gefaͤllten urtheile haben nie die kraft eines gesetzes
    1811 ÖstABGB. § 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):