Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsübung
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Rechtteile
(Rechtteiler)
(Rechtsteilung)
Rechts'trölen
Rechtsübende
Rechtsübung
, f.
I
Gerichtsverhandlung, Prozeß
- sachen ... die in lange rächtsübung und gevarlichen uffzug gestellt1529 deQuervain,BernRef. 209
- wo eeren lütt by einem hanndell (darumb rächtsv̈bung entspringt) gewäsen sindt ... dieselbigen söllennt vor allem eydt ... verhördt werdenn1566 MurtenStR. 325Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das ... in denselbigen [ferien] die rechtsuͤbung vnd handlung eingestellet werden1603/05 HambGO. I 26 Art. 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- costen, so mit sölichen rechtsuͤbungen vffgeloffen, ... soll der, so vnden gelegen, synem gegentheil ... nach billigkeit ersetzen1604 ZofingenStR. 283Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- appellationen, byhaͤndel und wytlaͤuffige rechtsübungen1628 BernStR. VII 1 S. 322Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- in dergleichen actionen vnd rechtsüebungen1649 GlarusLB. II 73
- [Übschr.:] was der peinliche process oder rechtsuͤbung seye1707 SudetenHGO. Art. 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diese geistliche rechts-uebung ... ist bis auf ao. 1063 in uebung gewesen1768 Fäsi I 620Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- für die streitigkeiten im verwaltungsfache sind ... drei instanzen aufgestellt; ... die zweite bildet ein aus vier appellationsrichtern bestehendes und von einem rathsgliede präsidirtes verwaltungsgericht, von welchem ... die neue rechtsübung ertheilt wird1814 HdbSchweizStaatsR. 316Faksimile (ca. 359 KB)
II
Rechtshandlung
- [nach abermaliger Prüfung der Sachlage] haben wir sollichem abscheid allein volg tůn und uns dheinr andern núwen rechtuͤbung, die beyder stett anwällten núw ingefürten red als obstat wol het ervordert, annemen wellen1499 ArchBern 30 (1930) 144
- dass alle in obstehender gantordnung vorgeschriebene rechtsübungen nur von gallentag bis den ersten may vorgenommen werden mögen1778 Niedersimmental 197Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"