Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsübung

Rechtsübung

, f.


I Gerichtsverhandlung, Prozeß
  • sachen ... die in lange rächtsübung und gevarlichen uffzug gestellt
    1529 deQuervain,BernRef. 209
  • wo eeren lütt by einem hanndell (darumb rächtsv̈bung entspringt) gewäsen sindt ... dieselbigen söllennt vor allem eydt ... verhördt werdenn
    1566 MurtenStR. 325
  • das ... in denselbigen [ferien] die rechtsuͤbung vnd handlung eingestellet werden
    1603/05 HambGO. I 26 Art. 2
  • costen, so mit sölichen rechtsuͤbungen vffgeloffen, ... soll der, so vnden gelegen, synem gegentheil ... nach billigkeit ersetzen
    1604 ZofingenStR. 283
  • appellationen, byhaͤndel und wytlaͤuffige rechtsübungen 
    1628 BernStR. VII 1 S. 322
  • in dergleichen actionen vnd rechtsüebungen 
    1649 GlarusLB. II 73
  • [Übschr.:] was der peinliche process oder rechtsuͤbung seye
    1707 SudetenHGO. Art. 1
  • diese geistliche rechts-uebung ... ist bis auf ao. 1063 in uebung gewesen
    1768 Fäsi I 620
  • für die streitigkeiten im verwaltungsfache sind ... drei instanzen aufgestellt; ... die zweite bildet ein aus vier appellationsrichtern bestehendes und von einem rathsgliede präsidirtes verwaltungsgericht, von welchem ... die neue rechtsübung ertheilt wird
    1814 HdbSchweizStaatsR. 316
II Rechtshandlung
  • [nach abermaliger Prüfung der Sachlage] haben wir sollichem abscheid allein volg tůn und uns dheinr andern núwen rechtuͤbung, die beyder stett anwällten núw ingefürten red als obstat wol het ervordert, annemen wellen
    1499 ArchBern 30 (1930) 144
  • dass alle in obstehender gantordnung vorgeschriebene rechtsübungen nur von gallentag bis den ersten may vorgenommen werden mögen
    1778 Niedersimmental 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):