Rechtsunterweisung, f.
Rechtsunterweisung, f.
wie Rechtbelehrung
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advocaten [und] rechtsgelehrten (bey welchem sie jederzeit in vorfallenden fällen raths- und rechtsunterweisung sich zu erhohlen haben)1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 492 Faksimile