Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsunterweisung

Rechtsunterweisung

, f.

wie Rechtbelehrung 
  • advocaten [und] rechtsgelehrten (bey welchem sie jederzeit in vorfallenden fällen raths- und rechtsunterweisung sich zu erhohlen haben)
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 492
unter Ausschluss der Schreibform(en):