Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsverhör

Rechtsverhör

, n.

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Anhörung und Regelung von Rechtsangelegenheiten
  • weil aber der rechts-haͤndel eine fast unzehlbare zahl ist ... muß ihn [landhauptmann] ... der land-verweser entsetzen und einen grossen theil der gerichtlichen rechts-verhoͤr auf sich nehmen
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 14