Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsverjährt
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rechtsverjährt
, adj.
meist rechtsverjährte Zeit: Verjährungszeitraum, nach dessen Ablauf bestimmte Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können
bdv.:
rechtsverwährt
- ausgekauffte pauers-guͤter, welche ... uͤber rechts-verjaͤhrte zeit zum lehen gebraucht1596 Lünig,CJFeud. II 335Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- præscriptio ... in rechten die verjaͤhrung, rechts-verjaͤhrte zeit1710 Nehring,Lex. 332Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber jemand mit wissen und gedulten des territorial-herrn die forstliche obrigkeit ... durch eine rechts-verjaͤhrte zeit exerciret1733 Beck,Forstg. 49Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uͤber menschen gedencken und rechts-verjaͤhrte zeit1758 Cramer,Neb. IX 22
- dienste, welche sie [unterthanen] mir und meinen vorfahren seit mehr als rechtsverjährter zeit ohnweigerlich geleistet haben1765 QBauernNdLaus. 154
- was die sogenannten willkührlichen dinge, res merae facultatis, anlanget ... so kann deren ausübung durch den bloßen nicht-gebrauch niemand verlustig werden, wenn ihm nicht solches widersprochen und verboten worden, und er darauf binnen rechtsverjährter zeit sich dabey beruhigetum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 49 § 5
- nur der einzige fall koͤnnte den bauern zu statten kommen, wenn ihnen solche weite fuhren und reisen einige mahl angesagt worden waͤren, sie aber solche verweigert haͤtten, und die herrschaft, ohne die sache weiter zu ruͤgen, binnen rechtsverjaͤhrter zeit dazu stille geschwiegen haͤtte1789 Krünitz,Enzykl. 45 S. 234
- wenn ihm also auch uͤber die rechtsverjaͤhrte zeit hinaus das precarium gelassen wird1790 Pütter,Reichspost 103Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muß der lehnsherr ... einen wohlhergebrachten rechtsverjährten besitz nachweisen1794 PreußALR. I 18 § 173
- hat ... ein nießbraucher seinen willen, die sache als eigenthümer zu besitzen, durch öffentliche handlungen geäußert; und der eigenthümer hat bey dieser ihm bekannt gewordenen aeußerung durch rechtsverjährte zeit sich beruhigt: so hat der nießbraucher das eigenthumsrecht durch verjährung erworben1794 PreußALR. I 21 § 95
- vermöge einer rechtsverjährten gewohnheit1794 PreußALR. II 11 § 352
- also von klaͤgern ... in besagtem bruche eine species iurisdictionis communitatis durch rechtsverjaͤhrte zeit geuͤbt worden1798 Hagemann,PractErört. I 225Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg