Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsverjährt

rechtsverjährt

, adj.

meist rechtsverjährte Zeit: Verjährungszeitraum, nach dessen Ablauf bestimmte Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können
  • ausgekauffte pauers-guͤter, welche ... uͤber rechts-verjaͤhrte zeit zum lehen gebraucht
    1596 Lünig,CJFeud. II 335
  • præscriptio ... in rechten die verjaͤhrung, rechts-verjaͤhrte zeit
    1710 Nehring,Lex. 332
  • wann aber jemand mit wissen und gedulten des territorial-herrn die forstliche obrigkeit ... durch eine rechts-verjaͤhrte zeit exerciret
    1733 Beck,Forstg. 49
  • uͤber menschen gedencken und rechts-verjaͤhrte zeit
    1758 Cramer,Neb. IX 22
  • dienste, welche sie [unterthanen] mir und meinen vorfahren seit mehr als rechtsverjährter zeit ohnweigerlich geleistet haben
    1765 QBauernNdLaus. 154
  • was die sogenannten willkührlichen dinge, res merae facultatis, anlanget ... so kann deren ausübung durch den bloßen nicht-gebrauch niemand verlustig werden, wenn ihm nicht solches widersprochen und verboten worden, und er darauf binnen rechtsverjährter zeit sich dabey beruhiget
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 49 § 5
  • nur der einzige fall koͤnnte den bauern zu statten kommen, wenn ihnen solche weite fuhren und reisen einige mahl angesagt worden waͤren, sie aber solche verweigert haͤtten, und die herrschaft, ohne die sache weiter zu ruͤgen, binnen rechtsverjaͤhrter zeit dazu stille geschwiegen haͤtte
    1789 Krünitz,Enzykl. 45 S. 234
  • wenn ihm also auch uͤber die rechtsverjaͤhrte zeit hinaus das precarium gelassen wird
    1790 Pütter,Reichspost 103
  • muß der lehnsherr ... einen wohlhergebrachten rechtsverjährten besitz nachweisen
    1794 PreußALR. I 18 § 173
  • hat ... ein nießbraucher seinen willen, die sache als eigenthümer zu besitzen, durch öffentliche handlungen geäußert; und der eigenthümer hat bey dieser ihm bekannt gewordenen aeußerung durch rechtsverjährte zeit sich beruhigt: so hat der nießbraucher das eigenthumsrecht durch verjährung erworben
    1794 PreußALR. I 21 § 95
  • vermöge einer rechtsverjährten gewohnheit
    1794 PreußALR. II 11 § 352
  • also von klaͤgern ... in besagtem bruche eine species iurisdictionis communitatis durch rechtsverjaͤhrte zeit geuͤbt worden
    1798 Hagemann,PractErört. I 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):