Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsverteidigung
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Rechtverständige
(Rechtsverstrickung)
Rechtsverteidigung
, f.
ein Handeln vor Gericht, das der Verwirklichung von Rechtsansprüchen dient
- demnach ... bey dieser stadt allerley zerrüttung ... eingeschlichen, dadurch die partheyen mit einander ein schwere, langwierige rechtsvertheydigung, auch große schaden, gerichts- und andere unkosten gemacht1583 SchweidnitzRdm. 384
- das daruͤber [verhoͤr] abzuhaltende protokoll haben neben jenem [rechtsvertheidiger] die anwesenden gerichtspersonen zu unterschreiben und den akten beyzulegen, woraus dann hauptsaͤchlich die rechtsvertheidigung gefertiget werden muß1785 Fischer,KamPolR. II 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- genugsame rechtsvertheidigung muß beiden theilen verstattet werden1804 Gönner,GemProz.2 I 125
- die befugniss zu gerichtlicher rechtsvertheidigung könnte nur demjenigen entzogen seyn, der vom gesetze in den zustand absoluter rechtlosigkeit versetzt ist1815 Gönner,EntwGesB. II 147Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte