Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsverteidigung

Rechtsverteidigung

, f.

ein Handeln vor Gericht, das der Verwirklichung von Rechtsansprüchen dient
  • demnach ... bey dieser stadt allerley zerrüttung ... eingeschlichen, dadurch die partheyen mit einander ein schwere, langwierige rechtsvertheydigung, auch große schaden, gerichts- und andere unkosten gemacht
    1583 SchweidnitzRdm. 384
  • das daruͤber [verhoͤr] abzuhaltende protokoll haben neben jenem [rechtsvertheidiger] die anwesenden gerichtspersonen zu unterschreiben und den akten beyzulegen, woraus dann hauptsaͤchlich die rechtsvertheidigung gefertiget werden muß
    1785 Fischer,KamPolR. II 304
  • genugsame rechtsvertheidigung muß beiden theilen verstattet werden
    1804 Gönner,GemProz.2 I 125
  • die befugniss zu gerichtlicher rechtsvertheidigung könnte nur demjenigen entzogen seyn, der vom gesetze in den zustand absoluter rechtlosigkeit versetzt ist
    1815 Gönner,EntwGesB. II 147
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