Rechtsverwaltung, f.

Ausübung der Rechtspflege
  • des verwalters der herrschafft C. eid, der ... in grichts- vnd rechts-verwaltung ohne stabfuͤrung noch andere administration einfaltig die herrschafft repræsentiert
    1659 ArgauLsch. II 253 Faksimile
  • ein solcher glaube, dessen name religion ist ... ist ... für die rechtsverwaltung unentbehrlich, weil, ohne auf ihn zu rechnen, der gerichtshof nicht genugsam imstande wäre, geheim gehaltene fakta auszumitteln und recht zu sprechen
    1797 Kant,Rechtslehre 110
  • nach den gesetzen und der natur der sache sind alle privilegia de non appellando auf die gehoͤrige rechtsverwaltung ... gerichtet
    1808 Hagemann,PractErört. V 76 Faksimile
  • die dem lehenherrn als instanz obliegende rechtsverwaltung
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 293 Faksimile