Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsvorfahre
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Rechtsvorfahre
, m.
I
Vorfahre als Verfasser von Rechtsvorschriften
- bauen ghelick vnde reden der hillighen veder vnde rechtesforfaren daruth ere gesette syn funderet vnde bestedighet1497 HambStR.(Reincke) 68
II
Unterzeichner einer Privaturkunde im Verhältnis zu seinen Rechtsfolgern
- derjenige, wider den man solche privat-urkunde vorlegt, ist schuldig, seine hand- oder unterschrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen. seine erben oder rechtsfolger können es bey der erklaͤrung bewenden lassen, daß sie die hand- oder unterschrift ihres rechts-vorfahren nicht kennen1809 BadLR. 1809 Satz 1323Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte