Rechtswahrung, f.
Rechtswahrung, f.
rechtliche Bestätigung, Gewährung
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wy wyllen ene des eyn rechtwarynghe vnde kennych here wesen woer ohne des noth vnde behoff ys1388 BrschwHzgUB. VI 219
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die ... lüt der gemeinden, stetten vnd lendern von dem bund söllent ... dem herzoge ... antworten ... alle instrument, iro rechtwarungen vnd gedingbrieff oder beredungen, so die ... gemeinden ... habent1426 EidgAbsch. II 56 Faksimile