Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtswohltat

Rechtswohltat

, f.

Übs. von lat. beneficium iuris; durch die Rechtsordnung in bestimmten Fällen vorgesehene Vergünstigung oder Erleichterung gegenüber dem Normalfall, auf deren Geltendmachung vertraglich häufig durch Renuntiationsformeln verzichtet wird
Sachhinweis: HRG.1 IV 423ff.
  • rechtswoltaht beneficium & privilegium juris
    1691 Stieler 2353
  • also wir ... sothane rechtswohlthat forthin abzuschaffen ... nicht gemeinet
    1698 Fellner-Kretschmayr II 522
  • weil ... wir ... nicht gemeinet sein, jemand die zustehenden rechtswohlthaten hierin [instantien] abzuschneiden
    1714 ActaBoruss.BehO. II 146
  • wir ... versprechen ... sie ... schadeloß zu halten mit begebung aller erdenklichen rechtswolthaten 
    1718 Weimann,ChrBorgeln 43
  • eine frau ... die ... neben ihm [ihrem mann] einen offenen laden, oder offene marckt-handelung ... zu ihren eigenen vortheil mit getrieben , ... hat diese rechts-wohlthat ... [im Konkurs] nicht zu geniessen
    1722 CCMarch. II 2 Sp. 157
  • die läuterung ist eine in dem sachsenrecht verordnete rechtswohlthat ..., vermöge deren diejenige parthei, die sich durch den gegebenen bescheid oder eingeholtes urtheil graviret ... zu sein vermeinet, bittet, dasz er mit fernerer, das urtheil erläuternder nothdurft gehöret werden möge
    1736 DWB. VI 389
  • der erben willkuͤhr uͤberlassen wird, ob sie diese rechts-wohlthat des inventarii gebrauchen wollen
    1744 AnmFrankfRef. 2. Forts. 476
  • entsagen beyde theile allen ihnen hiewieder zu statten kommenden rechts-wolthaten, in specie doli, laesionis, etiam enormissimae, inductionis, rei non sic sed aliter gestae
    1746 Bohlen,Bohlen II 385
  • alle zustehende rechts-wohlthaten und gerechtsame
    1750 HambGSamml. IX 362
  • demselben [erben] die der inventurserrichtung anklebende rechts-wohlthaten zustatten kommen
    1753 Wesener,ErbrechtÖsterr. Anm. 41
  • rechtswohlthat, lat. beneficium juris, heißt eine besondere beguͤnstigung oder verordnung der rechte, oder vielmehr der gesetzgeber und rechtslehrer, da dieselben gewissen personen in gewissen sachen dieses oder jenes zu ihrem vortheile statuiren
    1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 997
  • sollten aber die erben noch minderjaͤhrig ... seyn, und es haͤtten dieselben ... sich ... wegen annahm der erbschafft nicht erklaͤret, so mag denenselben ... mittels einsetzung in vorigen stand geholffen, fort sie in ordine des temporis deliberandi in integrum restituiret werden ... welche rechts-wohlthat auch denen abwesenden zu statten kommen solle
    1755 MainzLR. XV § 6
  • rechts-wohlthat. nennet man die in denen rechten verstattete gunst, welche jemand aus besondern ursachen erlanget; z.e. das beneficium competentiae diuisionis
    1762 Hellfeld IV 2309
  • von diesem unsern beyderseiths einander geschehenen versprechen soll uns nicht schützen einige rechts wohlthat so uns zu gute kommen könne
    1762 Strippel,WährschKurhess. 307
  • von wichtigerem inhalte sind diejenige clausuln, wodurch man sich gewisser rechtswohlthaten ... begibt
    1765 Pütter,JurPraxis I 139
  • aehnlichkeit der hamburg- und luͤbeckischen rechts-wohlthaten eines buͤrgen mit den roͤmischen
    1768 HambGSamml. V 223
  • wir billigen auch die meinung dererjenigen rechts-lehrer, welche bey mehrern gewaltgebern dafür halten, daß ein jeder von ihnen dem dritten für das ganze hafte, und mit der rechtswohlthat einer theilung die zahlung nicht aufhalten könne
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 59 § 2
  • freyheit, privilegien, absolution, relaxation, restitution, noch einige andere rechts-wohlthaten 
    1773 PatrArch. 7 (1787) 483
  • wechselbriefe, so sie [weibspersonen] ... ohne vorhergegangene erinnerung und verzicht ihrer weiblichen privilegien und rechtswohlthaten ausstellen
    1776 CSax. I 1038
  • unter begebung der rechtswohlthat, daß einer nicht mehr als fuͤr sein antheil, noch eher zur voͤlligen bezahlung verbunden sey, als bis der andere zuvor seines antheils halber ausgeklagt worden
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 813
  • kaufmannsweiber, die an dem bankerute ihrer maͤnner schuld gewesen sind, verlieren ihre rechtswolthaten in ansehung des eingebrachten vermoͤgens
    1785 Fischer,KamPolR. I 89
  • sie [erbberechtigte, aber nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehende Kinder] genießen nun die rechtswolthat des mazedonianischen rathschlusses nicht mehr
    1785 Fischer,KamPolR. I 262
  • soll dem unschuldigen theil [der Ehegatten] ... gegen den fiscum ohne nachtheil des zu entschaͤdigenden ... die rechtswohlthat zustehen, auf die trennung der gemeinschaft, also auf die theilung des vermoͤgens zu provociren
    1786 LVerordnLippe III 174
  • die rechtswohlthat einer anderweiten probrelation
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 150
  • die antretung einer erbschaft kann mit oder ohne vorbehalt der rechtswolthat des inventarii geschehen
    1794 PreußALR. I 9 § 413
  • nach der einmal in praxi angenommenen lehre muͤssen die ehefrauen, wenn die verbindungen fuͤr ihre ehemaͤnner guͤltig geachtet werden sollen, sich ihrer rechtswohlthaten und insonderheit der auth. si qua mulier eidlich begeben
    1798 Hagemann,PractErört. I 1798
  • die rechtswohlthat neue gruͤnde und beweise vorzubringen faͤllt hier weg
    1798 RepRecht II 180
  • von gestattung der rechts wohlthaten 
    1799 Bewer,Rechtsfälle V 211
  • die ... theilnahme aller angesiedelten guts-insassen an dem buͤrgerlichen reichsstaats-systeme und dessen rechtswohlthaten gegen ihre landesherrn
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 54
  • den buͤrgen sind in den gesetzen drey rechtswohlthaten verliehen worden, nehmlich: 1) das beneficium divisionis; 2) das beneficium ordinis oder excussionis, und 3) das beneficium cedendarum actionum
    1800 RepRecht V 16
  • die rechtswohlthat der competenz bestehet in einem den schuldnern verliehenen rechte, kraft dessen sie nicht von ihren glaͤubigern ganz ausgezogen werden duͤrfen, sondern so viel uͤbrig behalten muͤssen, als zu ihrem nothwendigen unterhalte noͤthig ist
    1800 RepRecht V 323
  • die rechtswohlthat der ordnung oder excussion hat Justinian in der nov. 4. den buͤrgen gegeben ... ist es dem glaͤubiger laͤstig, daß er erst den hauptschuldner ausklagen soll: so muß er den buͤrgen auf diese rechtswohlthat renunciren lassen
    1800 RepRecht V 17
  • wenn eine rechtssache durch ein rechtskraͤftiges erkenntniß abgethan, und dem beklagten alle zulaͤssigen rechtswohlthaten gegoͤnnet worden
    1801 RepRecht VIII 297
  • entsagen [beide theile] ... allen ihnen dagegen zu statten kommenden einreden und rechtswohlthaten 
    1805 Bohlen,Bohlen II 455
  • rechtswohlthat. ein in den gesetzen verstattetes besonderes vorrecht, das jemand aus besondern ursachen erhaͤlt, z.e. das beneficium competentiæ, divisionis
    1805 RepRecht XII 206
  • die rechtswohlthat des moratorii koͤmmt dem schuldner auch in ansehung bereits rechtskraͤftig feststehender forderungen zu statten
    1807 Rabe,PreußG. IX 52
  • die antretung der erbschaft oder die erbserklaͤrung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit vorbehalt der rechtswohlthat des inventariums geschehe
    1811 ÖstABGB. § 800
unter Ausschluss der Schreibform(en):