Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtszehrung
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, f.
als Rechtschaden erstattungsfähige Unkosten für Verpflegung anläßlich eines Rechtsstreits
- wuͤrde einer ... zum andern mal nichts wider jn [widersacher] im rechten erhalten, er sol ... dem obliegenden kegentheil auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt werden1583 SiebbLR. I 2 § 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit