Rechtszehrung, f.
Rechtszehrung, f.
als Rechtschaden erstattungsfähige Unkosten für Verpflegung anläßlich eines Rechtsstreits
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wuͤrde einer ... zum andern mal nichts wider jn [widersacher] im rechten erhalten, er sol ... dem obliegenden kegentheil auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt werden1583 SiebbLR. I 2 § 7 Volltext (und Faksimile)