Rechtsteil, m.

I wie Pflichtteil (II)
  • [bei einer Heirat gegen den Willen der Eltern] sollen die eltern [ihren Kindern] ... weder heurahtgut, widerlegung ... zugeben, noch auch in jrem letsten willen jnen mehr als jre legitimam vnd rechttheyl zu verschaffen schuldig seyn
    FrankfRef. 1578 III 8 § 11 Volltext (und Faksimile)
  • da den kindern oder eltern ... die legitima, recht- oder pflichttheil, das ist den kindern den 3te und bey den eltern der 4te theil ... von rechtswegen und ohne testament erbsätzlich vermacht [werden], müßen sie damit zufrieden seyn
    1607 WildenburgLR. 444 Faksimile
  • [Übschr.:] von der legitima, pflicht oder recht-theil, so die eltern ihren kindern zu verlassen schuldig
    1610 PfalzLR. 506 Faksimile
  • von dem pflicht: oder rechttheyl, so die kinder jhren eltern zuverlassen schuldig seind
    BadLR. 1622 V 15, 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
II Teilbereich des geltenden Rechts