Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtverneuen
Artikel davor:
Rechtsverfassung
Rechtsverfolgung
(Rechtsverforderung)
Rechtsverhelfung
Rechtsverhinderung
Rechtsverhör
Rechtsverhörtag
rechtsverjährt
Rechtsverkehrer
Rechtsverlustige
Rechtverneuen
, n., Rechtverneuern, n.
Bestätigung und Erneuerung eines Rechts (I 6)
vgl.
erneuen (I),
erneuern (I)
- es hat ein erbar rath 60 harte taler dem herr C. vom rechtverneuen zugestellt ... dan solchs recht vorneuwren gestehet allenmal ungefehr hundert taler1578/1601 TrautenauChr. 235