Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtverneuen

Rechtverneuen

, n., Rechtverneuern, n.

Bestätigung und Erneuerung eines Rechts (I 6) 
  • es hat ein erbar rath 60 harte taler dem herr C. vom rechtverneuen zugestellt ... dan solchs recht vorneuwren gestehet allenmal ungefehr hundert taler
    1578/1601 TrautenauChr. 235