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Rede

, f.
I Rechnung; Rechenschaft, Verantwortung (vor Gott, den Menschen, dem Recht); zur Rede setzen / stoßen zur Rechenschaft ziehen, (als Vorstufe eines gerichtlichen Verfahrens) Auskunft verlangen
II im Gerichtsverfahren bezeichnet Rede einen prozeßrelevanten Vortrag eines Beteiligten (vereinzelt auch die jeweils erforderliche Prozeßhandlung), der häufig stellvertretend durch einen Redner (II), Fürsprech (I) erfolgt; afries. tael and rede mit Rede und Gegenrede
III mündliche Äußerung, Ausführung; in rechtlichen Zusammenhängen wird sie von einer Handlung (Tat, Werk usw.) unterschieden; sie entfaltet als Willensäußerung einer Person Rechtswirkung; auch die schriftlich fixierte Willensäußerung wird als Rede bezeichnet (1352, 1388)
IV Versprechen, Vereinbarung; Vertrag, Abkommen; auch der einzelne Vertragspunkt (Beleg 1366); auf die Rede unter der Bedingung
V Rechtsanspruch, Anrecht; boven / buten / sunder / wider (Recht und) Rede ungerechtfertigt, ohne rechtliche Grundlage
VI Gerede; meist mit pejorativer Konnotation: Gerücht, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung
VII (richterliche) Entscheidung, Urteil, Schiedsspruch
VIII (gerichtliche) Verhandlung, Besprechung; auf rechte Rede für ein Gerichtsverfahren (1275/87, 1276); auch: Termin für eine Verhandlung (1360/80)?
IX Rechtsgrund, Rechtfertigungsgrund
X Verhandlungsgegenstand, Angelegenheit; Inhalt
XI Gesetz, rechtliche Regelung
XII Schutz, Sicherung
XIII Vernunft, Verstand
XIV Gebühr, Angemessenheit, Billigkeit; von Rede wegen nach Gebühr, angemessen

Redeamt

, n.
Aufgabe und Amtsstellung des Redners (I) bzw. seines Vertreters
I Vertreter einer abwesenden Amtsperson oder Prozeßpartei
II Vertreter einer bei Zinsdiensten Aufsicht führenden Amtsperson
ein Volumenmaß; "altes Hohlmaß für Wein" Unger,SteirWsch. 496; laut dem ottokarischen Urbar von 1220/30 faßt der R. 6 ydrie oder 3 Urne (ZSteir. 29 (1935) 81)
Anfechtung vor Gericht
Fenster in einem Klostergebäude für den Kontakt mit Außenstehenden, auch als Ort zur Verkündung von Rechtsgeschäften
Lohn für einen Redner (II), auch für einen Gerichtswaibel (1511)
vom Müller zu zahlende Abgabe für das Betreiben einer Mühle

redehaft

, adj., redehaftig, adj.
beredsam; von der Rede vor Gericht: eindeutig, klar

redelos

, adj.
I sprachlos
II frei von Ansprüchen; von Ansprüchen: hinfällig; etwas r. (liegen) lassen auf einen Anspruch verzichten
Fürsprecher (einer Partei) vor Gericht, Rechtsbeistand, Anwalt
Geldsumme für einen Loskauf

reden

, v.
I sprechen, reden, sich äußern; das Reden vor Gericht und anderen Institutionen wird durch tw. strenge Formvorschriften in geordnete Bahnen gelenkt; ein Verstoß kann Rechtsverlust oder Strafen nach sich ziehen
II gegen / in etwas / jemanden reden sich gegen etwas / jemanden wenden, verwahren, Einspruch erheben gegen etwas, etwas anfechten
III miteinander, mit jemandem reden miteinander erörtern, verhandeln, vereinbaren; etwas versprechen
IV in / zu etwas reden, darein reden durch eine verbale Willensäußerung ein fremdes Rechtsverhältnis beeinflussen oder verändern, zB. durch Ausübung des Einstandsrechts
V Rechenschaft ablegen, sich verantworten
VI etwas bestätigen, bezeugen
VII richten, entscheiden, urteilen
VIII etwas beweisen, nachweisen
IX jn. verleumden; jm. an / auf etwas (zB. seine Ehre, Eid) reden jm. in Bezug auf eine Sache etwas unterstellen
X darunter / in etwas / dazwischen reden vermitteln
XI nach / um / auf etwas reden einen Rechtsanspruch auf etwas haben bzw. erheben
XII aus dem Weg reden abwerben?
XIII an jemand reden sich (mit einem Rechtsanspruch) an jemand wenden

2Reder

, m.
Knecht, Gehilfe des Müllers
wie 2Reder 
Buße für eine Rede (VI) 

Redner

, Reder, m.
I Vorsitzender und Sprecher einer Institution, zB. in München des Stadtrates, in Reichenhall Vertreter der Bürger gegenüber dem Rat
II Sprecher vor Gericht, Rechtsgelehrter, der von einer Partei zu ihrer Vertretung vor Gericht aus einem dafür geeigneten Personenkreis (Umstand) bestimmt wird und tw. mit Urteilsvorschlägen an der Rechtsfindung beteiligt ist
III Rentmeister