Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Redegeld/2Redegeld

1Redegeld

, n.

Lohn für einen Redner (II), auch für einen Gerichtswaibel (1511)
  • alz L. der fuirspreche an zender gevordert hat, ime sin redegelt ze geben
    1427 Scherz-Oberlin 1281
  • [die Waibel erhalten für jede Ladung einer Partei neben fürbott- und verkündigungsgeld] redegeld 
    1511 Liedl,AugsbGericht. 61
  • derjenige, so in die gerichtskosten verfelt wird, [soll] allein die both-, urtheil- und redgelter ... seinem gegentheil verbessern
    1693 BaselRQ. I 2 S. 634
  • im fall, ein ehegerichtsredner ausserordentliche bemühungen ... haben und mehr als das ordinari redgelt fordern zu können vermeinen wurde, soll er solches ... in sessione anzeigen
    1772 BaselRQ. I 2 S. 1065
unter Ausschluss der Schreibform(en):

2Redegeld

, n.

vom Müller zu zahlende Abgabe für das Betreiben einer Mühle
  • der müller sal auch dem küchenschryber alle sambstag ansagen, wieuiel er den beckern vnd heimbacken der wochen gemalen vnd ihme das redegelt liebern
    um 1520? Michelsen,MainzErfurt 38
unter Ausschluss der Schreibform(en):