Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Redegeld
Artikel davor:
Reckstraße
Reckung
Reckweg
Redding
Rede
Redeamt
Redebote
Redeeimer
(Redefährdung)
Redefenster
1Redegeld
, n.
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Lohn für einen Redner (II), auch für einen Gerichtswaibel (1511)
zu
Rede (II)
- alz L. der fuirspreche an zender gevordert hat, ime sin redegelt ze geben1427 Scherz-Oberlin 1281Faksimile - in Google Books
- [die Waibel erhalten für jede Ladung einer Partei neben fürbott- und verkündigungsgeld] redegeld1511 Liedl,AugsbGericht. 61
- derjenige, so in die gerichtskosten verfelt wird, [soll] allein die both-, urtheil- und redgelter ... seinem gegentheil verbessern1693 BaselRQ. I 2 S. 634Faksimile (ca. 200 KB)
- im fall, ein ehegerichtsredner ausserordentliche bemühungen ... haben und mehr als das ordinari redgelt fordern zu können vermeinen wurde, soll er solches ... in sessione anzeigen1772 BaselRQ. I 2 S. 1065Faksimile (ca. 189 KB)