Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reden

reden

, v.
I sprechen, reden, sich äußern; das Reden vor Gericht und anderen Institutionen wird durch tw. strenge Formvorschriften in geordnete Bahnen gelenkt; ein Verstoß kann Rechtsverlust oder Strafen nach sich ziehen
II gegen / in etwas / jemanden reden sich gegen etwas / jemanden wenden, verwahren, Einspruch erheben gegen etwas, etwas anfechten
III miteinander, mit jemandem reden miteinander erörtern, verhandeln, vereinbaren; etwas versprechen
IV in / zu etwas reden, darein reden durch eine verbale Willensäußerung ein fremdes Rechtsverhältnis beeinflussen oder verändern, zB. durch Ausübung des Einstandsrechts
V Rechenschaft ablegen, sich verantworten
VI etwas bestätigen, bezeugen
VII richten, entscheiden, urteilen
VIII etwas beweisen, nachweisen
IX jn. verleumden; jm. an / auf etwas (zB. seine Ehre, Eid) reden jm. in Bezug auf eine Sache etwas unterstellen
X darunter / in etwas / dazwischen reden vermitteln
XI nach / um / auf etwas reden einen Rechtsanspruch auf etwas haben bzw. erheben
XII aus dem Weg reden abwerben?
XIII an jemand reden sich (mit einem Rechtsanspruch) an jemand wenden