Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reduktion

Reduktion

, f.


I aus dem lat. reductio ad arbitrium boni viri 
Läuterung eines Schiedsspruchs als Rechtsmittel
  • schal de rechtsproke ergaen, dem van beiden delen ane alle reduction, supplication ... ganz unvorbroken schal werden vorfolget
    nach 1510 BrschwChr. III 125
  • [Übschr.:] ob die reduction die volziehung schidrichterlicher erkandtnuß spoͤrren moͤg. jn compromissen, darinn die partheyen die schidrichterlich erkanntnuß zum volnziehen vnd derselben stracks anzehangen vnd nachzekommen sich verbunden, kan die fürgwendet reduction, die volnziehung vnd execution nit verhindern. es wer dann die erkanntnuß mit gefar vnd betrug beschehen
    1546 Perneder,Proz. 89r
  • daß es dabey ohne einige appellation oder reduction verbleiben solle, damit der kinder guͤter durch langwirigen hader oder rechtsmangel nicht unnuͤtzlich umbgebracht werden
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 135
  • [ob] dieselbige appellation, reduction, oder supplication ... von unsern ... reichs-hof-raͤhten ... angenommen wuͤrden
    1638 BrschwLO. II 514
  • dawider [Schiedsspruch] sich keiner protestation, berufung, reduction, supplication, oder anderer rechtens-mittel zu gebrauchen
    1650 EstRitterLR. 321
  • appellation, supplication, reduction oder berufung
    1653 Wigand,Denkw. 45
II obrigkeitlich verordnete Angleichung des Wertes von Münzen oder eines Normgewichtes an einen neuen, meist reduzierten Wert
  • wann aber die elsassische mit erwehnten zu Franckfurt vereinbarten reduction ... in dem überein stimbt, daß beiderseits der reichsthaler auff anderthalben gulden reducirt [wird]
    1623 MittSaar 9 (1909) 246
  • eine gewisse erläuterung und reduktion auf reichstaler
    1654 JRA.(Laufs) § 116
  • [daß] solches oesterreich- oder wienner-gewicht mit eines jeden landes uͤblichen gewicht combinirt, und reducirt, und was nach solcher reduction das gewicht eines jeden lands respectu des oesterreichischen gewichts betragt, verauffschlagt, und also dem gewicht nach, und an keinem lande, oder orth, weder weniger oder mehrer, als an dem anderen, an derley auffschlag soll bezahlt werden
    1698 CAustr. I 113
  • reduktion der so mancherley kornmaaßen
    1765 v.Berg,PolR. V 252
  • die zinsen dieses kapitals betragen in jetzigem gelde nur 140 rthlr. jaͤhrlich, weil ein theil desselben in muͤnze abgeliefert worden, die bey der muͤnzveraͤnderung der reduktion untergegangen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 132
III Umwidmung eines Gebäudes
  • pfarr- und mutterkirchen sind in der regel gar niemals zur reduktion oder zum abbruche geeignet
    1812 RepStaatsVerwBaiern III 159
IV Kürzung, Streichung
  • daher die stände entlich auf diese beibehaltung der officierer und reduction an volk schlossen
    1642 ProtBrandenbGehR. I 434
  • wann nun das publicum wegen ermeldter soldaten-fleischhacker, deren von 60. biß 70. angegeben werden, nicht leiden kan: derselben reduction auch zum oͤfftern intimirt worden
    1700 CAustr. I 249
  • die kanzleistellen werden entweder durch den tod der kanzleipersonen oder durch befoͤrderung, kassation, remotion, translokation, reduktion, rudedonation und dimission erledigt
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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