Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reduzieren

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, v.


I für einen Schiedsspruch um Läuterung nachsuchen
  • daß auch von unseren erkaͤndtnuͤssen und urtheilen nirgends anders wohin, dan an das hochloͤblich kaͤyserl. cammergericht solle appellirt, supplicirt und reducirt werden
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 126
  • daß in sachen ein namhafte summen an gelt ... antreffent, von den vrtheilen ... niemands ... nicht dingen, waigern, appellirn, nichtig sprechen, supplicirn noch reducirn ... sol
    1599 OPfalzLO. 163
  • [Privileg,] daß niemand ... in schmach- und injurien-sachen ... an das kayserl. cammer-gericht ... appelliren, nb. nichtig sprechen, suppliciren, noch reduciren ... solle
    1767 Cramer,Neb. 67 S. 14
II
etw. in Umfang oder Zuständigkeit beschränken, etw. in seiner Höhe, seinem Wert herabsetzen
  • daß der burgundische creyß und die schweitzer mit ihrem muͤntz-schlagen, probiren, reduciren ... biß dahero nicht gefolget [sind]
    1576 RAbsch. III 364
  • nach dem wir ... alle muͤntzsorten ... nach dem fueß der jnnerlichen guͤte vnd gehalt eines guten, gerechten, an schrot vnd korn deß heiligen reichs muͤntz edicten gemeßen reichsthalers, reduciren, valviren vnnd setzen lassen
    1622 HessSamml. I 617
  • wann aber die elsassische mit erwehnten zu Franckfurt vereinbarten reduction ... in dem überein stimbt, daß beiderseits der reichsthaler auff anderthalben gulden reducirt [wird]
    1623 MittSaar 9 (1909) 246
  • das gut H. erkaufft von herrn F.W.v.W. mit denen appertinentien, wie der reducirte anschlag zeiget
    1681 CAustr. I 342
  • es ist das einkauff-geld ... auff funfftzig gulden reducirt worden
    1687 CAustr. I 353
  • [daß] solches oesterreich- oder wienner-gewicht mit eines jeden landes uͤblichen gewicht combinirt, und reducirt, und was nach solcher reduction das gewicht eines jeden lands respectu des oesterreichischen gewichts betragt, verauffschlagt, und also dem gewicht nach, und an keinem lande, oder orth, weder weniger oder mehrer, als an dem anderen, an derley auffschlag soll bezahlt werden
    1698 CAustr. I 113
  • verabschiedete, reducirte, und mit lauff-paͤssen versehene leute [Soldaten]
    1739 HessSamml. IV 581
  • [da weine ... nicht alle in faͤssern oder gebuͤnden ... eingefuͤhrt zu werden pflegen ... so muͤssen solche ... auf den boͤhmischen eimer und maass reduziret ... werden
    1753 ÖstVerordn. I 145
  • daß die reduzirte halsgerichten ... [Akten über Delinquenten] dem ad exercitium iuris gladii berechtigten zur unverschieblichen inquisitions-vornehmung zusenden
    1765 SammlKKGes. IV 474
  • wenn eine in Tiroler landeswaͤhrung aufgerechnete summe auf kammeralpatent reduziret werden soll, so ist aus derselben der 21te theil zu nehmen, und dieser alsdann davon abzuziehen. z.b. von 1200 fl. landkurrent betraͤgt der 21te theil 57 fl. 8 4/7 kr. wenn nun diese von 1200 abgezogen werden; so verbleiben in kammeralwaͤhrung 1142 fl. 51 3/7 kr.
    1789 HdbchÖstGes. XV 248
  • wie man eine auf veraltete münzen (z.b. pfund heller) lautende geldschulden auf die heutige münzsorten reducirt 
    1804 Gönner,StaatsR. 764
unter Ausschluss der Schreibform(en):