Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reederei

Reederei

, f.

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Betreiben von Frachttransport auf Schiffen als kaufmännisches Gewerbe
  • wenn jemand vorhabens ist, ein schiff ... zu bauen, so soll er damit keinen anfang machen, ehe ... er die voͤllige rehderey von dem ganzen schiffe beysammen habe
    1727 PreußSeeR. I 2
  • gewinst ... welchen das land aus der starken rhederey waͤhrend des seekrieges gezogen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 86
  • wer die rechte eines kaufmanns gehörig erlangt hat, ist dadurch in der regel zur rhederey befugt
    1794 PreußALR. II 8 § 1423
  • von rhederey überhaupt
    1794 PreußALR. II 8 Übschr. vor § 1420
unter Ausschluss der Schreibform(en):