Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reederei
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, f.
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Betreiben von Frachttransport auf Schiffen als kaufmännisches Gewerbe
- wenn jemand vorhabens ist, ein schiff ... zu bauen, so soll er damit keinen anfang machen, ehe ... er die voͤllige rehderey von dem ganzen schiffe beysammen habe1727 PreußSeeR. I 2
- gewinst ... welchen das land aus der starken rhederey waͤhrend des seekrieges gezogen1788 Gadebusch,Staatskunde II 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer die rechte eines kaufmanns gehörig erlangt hat, ist dadurch in der regel zur rhederey befugt1794 PreußALR. II 8 § 1423
- von rhederey überhaupt1794 PreußALR. II 8 Übschr. vor § 1420
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