Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Referent

Referent

, m.

wie Referendar 
  • so dieselbige [acta, ... in den beschlossen] also durch beide referenten und correferenten mit ernstem fleyß durchlesen, soll die relation durch sie samentlich geschehen
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 4
  • so in eyner sach eyn end- oder sunst wichtige urtheyl beschlossen, soll der cammerrichter den beisitzern auß dem rath nit erlauben, dieselbig sei dann zuvor gefaßt, im rath alßbald offentlich gelesen, in eyn sonder buch eingeschrieben und durch die referenten subscribirt
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 20
  • die zwen leser sollen den notariis in complirung der acta verholfen sein, und nachdem zuzeyten die sachen in vill puncten getheylt und diversae submissiones nacheinander geschehen, sollen die leser ein fleyssigs uffsehens haben, auf welchen puncten ein jede sach beschlossen, und sollichs mit kurtzen worten auf die acta schreiben, damit sich der referent darnach hab zu richten
    1555 RKGO.(Laufs) I 30 § 1
  • daß fürhin durch die beyde referenten in eyner jeden sach ... die schrift und producten, so sie referiren, taxirt und die tax uff eyn jedes product durch sie gezeychnet ... werde
    1555 RKGO.(Laufs) I 46 § 2
  • etlicher unserer hofräthe, sonderlich die, so der sachen referenten gewesen
    1559 RHROrdn. I 33
  • alle supplikanten sollen ihre narrata zugleich etlichermaßen bescheinen, damit der referent in erkennung der prozessen nicht malitiose hintergangen ... werden möchte
    1654 JRA.(Laufs) § 79
  • was vormittages von den raͤthen expediret, soll ... nachmittages oder ... noch denselben vormittag von den secretariis verfertiget und die concepte dem referenten noch selbiges tages zur revision und subscription durch den veraͤydeten cantzley-diener, und nicht durch botten, weniger durch die auffwartende parthey selbst, entweder auff der cantzley oder, im fall daselbst keine zeit dazu uͤbrig, in seinem hause unfehlbar zugestellet [werden]
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 185
  • die relation der referenten in rechtsstreitigen sachen bey denen hoffgerichten
    1680 SammlLivlLR. II 767
  • sollen ... zu einem process nicht nur ein referent, sondern auch ein correferent bestellet, von beeden die hauptschriften sambt allen beylagen ... gelesen ... werden
    1713 Strobl,Obersthofm. 149
  • obwohl nun ... der referent die von beeden theilen angeführte rechts-behelfe getreulich vorbringen wird, mithin die schrift ... in dem senatu vorzulesen um so unnöthiger ist, als dardurch nur die zeit vergebens zugebracht würde
    1763 Kretschmayr-Walter III 383
  • der referent bei einer reutkammer [!] hat ... zu wissen noͤtig, ob bei einem zwischen der rentkammer und einem kammergutspachter ... abgeschlosnen pachtkontrakt der pachter auf die ausflucht des nicht erfuͤlten kontrakts ... verzicht getan habe oder nicht?
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 108 Anm.
  • bei dem reichshofrat wird alles in pleno vorgenommen; die reichshofräte referieren per turnum, alle wochen zwei andere; in wichtigen sachen wird ein referent und korreferent bestellt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
  • die reichshofräte referieren per turnum, alle wochen zwei andere; in wichtigen sachen wird ein referent und korreferent bestellt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
  • hierauf traͤgt ... zuerst der referent ... die sache ... vor, daß er die ganze relation abliest, oder, ohne sich genau an die niedergeschriebnen worte zu binden, in einem freyen vortrage, den saͤmtlichen mitgliedern die sache so deutlich ... vorzustellen sucht, die noͤthigen beweisstellen und urkunden aus den acten selbst vorliest, die dabey besonders eintretenden gesetze ... bemerklich macht, und seine meynung mit gruͤnden beyfuͤgt; welches alles durch das kunstwort: referiren begriffen wird
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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