Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): referieren

referieren

, v.


I sich oder etw. auf etw. beziehen
  • szo sal diessze kuntschafft unnd der kauff brieff nicht geßundert seynn, bsundern eyner uff den andern zu referyrenn 
    1489 PBB.(Halle) 97 (1976) 237
  • auff welchen furstlichen brieff sich die frawe referiret 
    1500 PBB.(Halle) 97 (1976) 237
II bei Verhandlungen vor Gericht oder einem beratendem Gremium über Akteninhalte oder Vorgänge berichten
  • sollen die beysitzer, so der rechten gelehrt ... die fürgebrachten rechtlichen sachen zu referieren geschickt sein, auch zuvor und ehe sie zu beysitzer genommen
    1555 RKGO.(Laufs) I 3 § 2
  • es soll sich auch der cammerrichter ... in söllicher außtheylung befleyssen, daß die acta diffinitive denjhenigen zu referieren zugestelt werden, die hievor interlocutorie sie referieret haben
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 3
  • so auch jetztangezeygter gestalt die acta besichtigt und referirt, sollen dieselbige gefehrlicherweiß durch den cammerrichter weiter zu referieren nit befolhen werden, es were dann, daß der handel also wichtig, darzu so mercklichen ursachen vorhanden, daß sollichs die notturft thet erfordern
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 5
  • soll der erste procurator ... die zur sachen taugliche haubtpuncten sambt benennung seiner principal tauf- und zuenahmen fein austruckhentlich mit aigentlicher erzehlung der haubtclag dem gericht referiern 
    nach 1570 WienSachwO. 128
  • daß er ... zu handen deß herrn ... regiments-cantzlers ... referire 
    1635 CAustr. I 658
  • wollen wir gewisse uns geschworne justici- und andere räth verordnen ... welche ... uns ... referiren sollen
    1637 Fellner-Kretschmayr II 502
  • die policey-richter ... referieren, daß sie auß denjenigen persohnen, so sich um den frevelvogtdienst geschriben geben haben, einen ausschutz gemacht
    1645 JbLothrG. 3 (1891) 15
  • nachdem ... ein oder ander beisitzer dasjenige, was referiert oder gelesen worden, vielleicht nicht recht eingenommen oder ihme sonsten wieder aus der memori gefallen sein möchte, derentwegen [sie] die abgelegte relation actorum gern selbst lesen wollten
    1654 JRA.(Laufs) § 144
  • sollen die ... erforderungen ... zu den ordinari weeg gewisen oder sonsten durch verlaß recht eingericht, auch wo etwas daran gelegen, vor dem verlaß der gesambten reg: referirt werden
    1654 NÖLO. I 22 § 6
  • man wolle ... bey kuͤnfftiger raths-session davon ... referiren 
    1705 Moser,StaatsR. 28 S. 415
  • weiln ... bey den entlegenen [dörffern] der dorfherr wol die sache verhören und ... dem collegio referiren kan
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 77
  • einem zeitlichen hofoberrichter ... ist ... executio in dem hiesigen policeywesen uͤbertragen. er referiert auch daruͤber bey dem hof- oder policeyrath
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 212
  • die reichshofräte referieren per turnum, alle wochen zwei andere; in wichtigen sachen wird ein referent und korreferent bestellt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
  • wenn ... die reichsacht über jemanden zu verhängen ist, so müssen die ... akten an den reichstag geschickt, dort von einer deputation besonders dazu beeideter stände untersucht und deren gutachten an den reichstag referiert werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • hierauf traͤgt ... zuerst der referent ... die sache ... vor, daß er die ganze relation abliest, oder, ohne sich genau an die niedergeschriebnen worte zu binden, in einem freyen vortrage, den saͤmtlichen mitgliedern die sache so deutlich ... vorzustellen sucht, die noͤthigen beweisstellen und urkunden aus den acten selbst vorliest, die dabey besonders eintretenden gesetze ... bemerklich macht, und seine meynung mit gruͤnden beyfuͤgt; welches alles durch das kunstwort: referiren begriffen wird
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 105
III verweisen
  • waneer ennyge saicke van Nymegen aen die schepen van Aken kompt, ... dat alzdan die schepen ... dieselve saicke aen gheen ander, vorder off hoegher gericht referiren off wysen en sullen
    1545 NijmegenStR. 509
IV
vgl. deferieren
  • wann klaͤgern der haupt-eyd von dem beklagten referiret wird, nemlichen, daß er auch in solchem fall gantz keine beweisung zur vertretunge seines gewissens, oder zu ergruͤndung seiner klage fuͤhren moͤge, sondern, den referirten eyd, stracks zu leisten schuldig seyn
    1572 CAug. I 78
  • ob nun gleich der klaͤger den eyd einmahl deferiret haͤtte; da er aber dennoch hernacher viel lieber davon ablassen, und seine klage beweisen wolte, soll ihme solches ... frey stehen; wann es nur geschicht, ehe ... der beklagte den deferirten eyd acceptiret, oder denselben referiret, oder ein urtheil darauf ergangen, do krafft rechtens erreichet; dann, wann derer eines erfolget, soll es bey der beschehenen delation bewenden
    1622 CAug. I 1082
  • referiren (den eyd) ... heißt in denen rechten, den einem deferirten eyd zuruͤcke, oder dem andern wieder ins gewissen schieben
    1741 Zedler 30 Sp. 1669
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):