Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reffträger

Reffträger

, m.

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Träger eines Reffs (I), insb. wandernder Händler, der seine Ware damit transportiert
  • ovarii, qui reftreger dicuntur
    1279 WürzbPol. 36
  • es sollen auch die reifträger einig alt kupfer nicht aufkaufen
    1587 Hornschuch,Keßler. 430
  • stund deß ... feylen kauffs ... so lang das faͤhnlein steckt ... den auslaͤndern vnd frembden, deßgleichen auch inlaͤndischen fuͤrkaͤufflern, refftragern ehe nicht, dann wenn das faͤhnlein abgenomen
    1599 OPfalzLO. 219
  • [der] schatzungs-einnehmer ... fuͤhret die aufsicht uͤber die holzhacker, refftraͤger und stoßkaͤrcher
    KurmainzHofKal. 1770 S. 108
  • zunftordnung ... besonders fuͤr die ... hoͤckner, reiftraͤger und fischer
    1787 Schneidt,Thes. I 3
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