Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reffträger
Artikel davor:
Reeder
Reederei
Reetrecker
Referendar
Referent
Referentenamt
referieren
Referierung
Reff
reffen
Reffträger
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Träger eines Reffs (I), insb. wandernder Händler, der seine Ware damit transportiert
- ovarii, qui reftreger dicuntur1279 WürzbPol. 36
- es sollen auch die reifträger einig alt kupfer nicht aufkaufen1587 Hornschuch,Keßler. 430
- stund deß ... feylen kauffs ... so lang das faͤhnlein steckt ... den auslaͤndern vnd frembden, deßgleichen auch inlaͤndischen fuͤrkaͤufflern, refftragern ehe nicht, dann wenn das faͤhnlein abgenomen1599 OPfalzLO. 219Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- [der] schatzungs-einnehmer ... fuͤhret die aufsicht uͤber die holzhacker, refftraͤger und stoßkaͤrcherKurmainzHofKal. 1770 S. 108
- zunftordnung ... besonders fuͤr die ... hoͤckner, reiftraͤger und fischer1787 Schneidt,Thes. I 3