Reformationsrecht, n.

Befugnis zur Einführung der Reformation (III), in der weiteren Entwicklung dann das Recht des jeweiligen Landesherrn, bestimmte Konfessionen in seinem Territorien zuzulassen
  • das blosse hoch- hals- und centgericht ... geben weder insgesamt noch absonderlich das reformation-recht
    1648 TheatrPacis I 128 Faksimile
  • [der Katechismus] wuͤrde auch in der Pfalz gelitten werden, wo nicht das geheimnuͤß des prætendirten unumschraͤnckten reformations-rechts darhinter staͤcke
    1720 Struve,PfälzKHist. 1457 Faksimile
  • daß dise landesherrliche befugniß sich auf das reformations-recht gruͤnde, also auch nur bey geistlichen land-staͤnden plaz greiffe
    1769 Moser,RStändeLand. 614 Faksimile
  • streit: ob die reichsritterschafft das reformationsrecht und die uͤbrige denen reichsstaͤnden im religionsfrieden beygelegte rechte in religionssachen uͤber ihre unterthanen habe
    1775 Moser,Beitr. 363 Faksimile
  • vermoͤg des landesherrlichen oberkirchenpolizeyrechts, das in der teutschen staatsverfassung das reformationsrecht genennt wird, kann der landesherr in solchen laͤndern, wo nur eine oder zwey reichsreligionen herrschend sind, auch den glaubensgenossen der dritten gattung den aufenthalt verstatten
    1785 Fischer,KamPolR. I 318 Faksimile
  • das ... weltliche reformationsrecht ... ist ... die befugnis des regenten, die aufnahme der kirche und die religionsübung derselben im staate zu bestimmen
    1795 Schnaubert,KirchR. 12
  • die landesherren haben auch das reformationsrecht, das recht, zu bestimmen, was für eine religion und wie sie in ihrem land ausgeübt werden soll
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 79
  • hoheitsrechte, in ansehung der religion ... das landesherrliche reformationsrecht, oder das recht, aͤußere religionsuͤbungen im staate zu gestatten, oder zu verweigern, und die graͤnzen der befugnisse ihrer anhaͤnger im verhaͤltnisse zu dem staate und zu andern religionspartheyen zu bestimmen
    1806 Schlegel,HannovKR. V 75