Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): refutatorius

refutatorius

, adj.

im Rahmen einer Appellation auf eine Ablehnung bezogen, zu einer Ablehnung gehörig
vgl. Apostel
  • wo aber apostoli refutatory gegeben werden sollen / soll es mit disem oder der gleichen worten gescheen / dwyl die recht freuelich oder můtwillige appellacion nit zůlassen / so geben wir die apostolos refutatorios / vnd geben der appellacion kein stat
    FrankfRef. 1509 fol. 39v
  • soll der richter solch nit gestatten / sonder dem appellanten apostolos refutatorios das ist abschlegig antwort geben
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 31
  • es soll auch ferrer zu fürderung der appellationsachen gleichwol der appellant schüldig sein, es würden ihme reverential, refutatorii oder deren keyns für aposteln geben, under den dreissig tagen nach beschehener appellation bei dem ... vorigen richter ... umb verfertigung der ergangen gerichtshendel fleissig anzusuchen
    1555 RKGO.(Laufs) II 31 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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