Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): regalisch

regalisch

, adj.

Regalien (I) betreffend
  • in diesem stuͤck [Bodenschätze] die hohen obrigkeiten aller bekannten reiche, und insonderheit auch die roͤm. kaysere, einen sonderbaren hohen und regalischen vorzug gehabt
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 387
  • erweiset sich die regalische und fuͤrstliche hoheit des landes-herrn fuͤrnemlich darinnen, daß er den wild-bann ... hat
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 443
  • nun ist zwar der besitz und genuß eines waldes an sich selbst kein fuͤrstlich regal ... sondern es bestehet die herrlichkeit und regalischer vorzug des landes-herrn ... sonderlich in dem forst-bann
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 461
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