Regallehen, n.
Regallehen, n.
vom König als Lehen vergebenes Regal (I)
bdv.:
Fahnenlehen
vgl.
Reichsfahnenlehen,
Reichslehen
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werden ... die lehenschafften als hertzogthůmb, marggraffschafften, grafschafften vnd anderer hohen würde regal lehen genent1548 Perneder,Lehnr. 2r Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
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regal- oder fannenlehen seint die lehengüeter hoher würden, als belehnete herzogthumb ... grafschaften und dergleichen16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 7
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welche von der augspurgischen confessions-verwandten zu ertzbischoffen ... postulirt werden, sollen ... die bey solchen regal-lehen gewoͤhnliche pflichte leisten1648 TheatrPacis I 113 Faksimile
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dem kaiser bleibt seine hergebrachte hoͤchste jurisdiktion, sein regal ... besonders in den bekannten reservirten faͤllen der regallehne ... unangetastetMitte 17. Jh. Herchenhahn,Reichshofrat I 605 Faksimile
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ausgenommen sind ... von der gerichtsbarkeit des cammergerichts die regallehen1800 RepRecht V 77 Faksimile
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fahnlehn (feudum vexilli) ist ein regallehn, in ansehung dessen der vasall vom kayser mit einer fahne feyerlich beliehen wird1801 RepRecht VII 153 Faksimile
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in streitigkeiten über regallehne oder solche lehnen, mit welchen die landeshoheit verknuͤpft ist, ist nur der reichshofrath ... competenter richter1802 RepRecht X 22 Faksimile
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hoheits- oder regalien-lehen ... sind diejenigen lehen, bey welchen das verliehene object ein hoheitsrecht, oder ein regal ist1811 Heinke,NÖLehenR. I 186 Faksimile