Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierstand
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Reger
Regieramt
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Regierer
Regiererin
Regierersche
Regierjahr
Regierkunst
(Regiersmann)
Regiermeister
Regierstand
, m.
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nach der Ständeordnung zur Herrschaft berufener Personenstand
vgl.
Hausstand
- sie [prediger] sollen auch in iren predigten die obrigkeit, befehlhaber, und was zum regierstand verordnet, in gemein oftmals erinnern, das sie, neben der weltlichen regierung, auch die bücher heiliger schrift stetigs ... in henden haben1582 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 300Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- der andere stand, den gott selbst geschaffen ... hat, ist der regierstand oder oberkeitstand, da gott ... es ... in sonderheit ... geordnet, das gewisse personen ... die herrschafft ... ober andere führen1591 Spangenb.,Adelsp. I 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gleich wie nun die kirche gottes nicht auffhebet den weltl. regierstand ..., also hebet auch die kirchen straffe nicht auff die jenige straffe, welche die obrigkeit ampts halber an den missethaͤteren ... vollfuͤhren muß1647 Rimphof,DrachKö. 252
- regir- sive regentenstand / dignitas imperatoria, jurisdictio suprema1691 Stieler 2132Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die natürliche philosophie so wenig zu erkennung der wahrheit alß zur beförderung seines und der menschlichen societaet nutzens (es sey nun im regier- oder haußstande) zulänglich sey1704 Waldeck/SchulO.(Vormbaum) III 162Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)