Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierstand

Regierstand

, m.

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nach der Ständeordnung zur Herrschaft berufener Personenstand
vgl. Hausstand
  • sie [prediger] sollen auch in iren predigten die obrigkeit, befehlhaber, und was zum regierstand verordnet, in gemein oftmals erinnern, das sie, neben der weltlichen regierung, auch die bücher heiliger schrift stetigs ... in henden haben
    1582 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 300
  • der andere stand, den gott selbst geschaffen ... hat, ist der regierstand oder oberkeitstand, da gott ... es ... in sonderheit ... geordnet, das gewisse personen ... die herrschafft ... ober andere führen
    1591 Spangenb.,Adelsp. I 1
  • gleich wie nun die kirche gottes nicht auffhebet den weltl. regierstand ..., also hebet auch die kirchen straffe nicht auff die jenige straffe, welche die obrigkeit ampts halber an den missethaͤteren ... vollfuͤhren muß
    1647 Rimphof,DrachKö. 252
  • regir- sive regentenstand / dignitas imperatoria, jurisdictio suprema
    1691 Stieler 2132
  • daß die natürliche philosophie so wenig zu erkennung der wahrheit alß zur beförderung seines und der menschlichen societaet nutzens (es sey nun im regier- oder haußstande) zulänglich sey
    1704 Waldeck/SchulO.(Vormbaum) III 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):