Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierung
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, f.
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I
Herrschaftsmacht, Leitungsbefugnis und deren Ausübung (auch über Sachen)
- [Übertragung eines Spitals, so daß] de ... provest, priorinne unde de kovent ... der vormundescap des hoves, erfrecht der kerken eder der cappellen, regheringe unde alles rechtes des hoves, des hospitales ... sek mogen underwinden1336 GöttingenUB. I 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dat olde louelicke regering vnd ordinancien torugge gaen vnde andere vele vnkoste vnde vnnutte leringe vpkomen1421 Danzig(Hirsch) 290Faksimile (ca. 145 KB)
- der heisset der schiffmann dem die regierung des gantzen schiffs empfolhen ist, offennlich oder schwygendt1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 3rFaksimile, Ausgabe von 1516 - in DRQEdit
- der gerechten und heilsamen regirung der kirchen1439 RTA. XIV 414Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- als ... herzog Albrecht zu regirung heruff in die land komen1451 QGrafschHohenberg II 295
- das sie [eine Herzogin] müchte bie der gewalt vnd bie der regyrünge bliben1474 ArchBern 25 (1920) 115
- das ... unser ... herr vetter ... unser fürstenthumb ... mit voller regierung und verwaltung inhaben ... mag1490 Herrgott,MAustr. III 1 S. 50
- als wir [Maximilian] hievor zu der hohe und last des heiligen romschen reichs erwelet und nů zu regerung desselben kümen sein1495 Ewiger Landfriede/Altmann-Bernh.4 284
- [neue Bergwerke sollen] uns ... beiden zwgleiche zwstehen, aber in des heren teil, do sich das begeben wirdet, der sal auch lehen und regirung doran und obir haben1496 ArnstadtUB. 428Faksimile (ca. 158 KB)
- dardurch wär uns [Maximilian] unser romzug gesperrt, und die kay. chron mit sampt gantzem Italia in sein [kunig von Franckreich] gewaltsamj und regierung komen1496 UrkSchwäbBund. I 211Faksimile - in Google Books
- man geswygt der ersamen statt Nürenberg ordenlichen reformation, die sich der fußstapfen tapfrer regierung nit wöllen entfrömbden1503 FreiburgÜStB. 3
- nach laut des vertrags und ordnung konftiger regierung1508 BairFreibf. 126Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- der geydisch dem die regierung seiner habe verbotten ist, mag nit contrahiren1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 71vFaksimile - in DRQEdit
- was auch lehen dem reich und uns bei zeit unserer regierung eröffent und lediglich haimfallen wirden, so etwas merglichs ertragen, als furstentumb, graffschaft, herschaften, stett und dergleichen, die sollen und wellen wir ferrer niemants leihen, sondern zu unterhaltung des reichs, unser und ander nachkommender kunig und keiser behalten1519 Goez,Leihezwang 224
- irer chur vnd fürstlich gnaden bruderlicher gemeinschaft vngethailter vnd ainiger regierung1525 AmbergKzlO. 19Faksimile (ca. 153 KB)
- das ... zu regierung ... unserer stat Wienn albegen hundert personen die treffenlichsten ... erbere burger sein, und aus denselben hundert burger sollen zwölf ... burger ... in statrat erwellt werden1526 Tomaschek,Wien II 139Faksimile - in Google Books
- da nennet Paulus das ampt der weltlichen regierung ausdrucklich gottes ordnung und die regierung [Bed. III] gottes dienerin1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 219Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [daß Papst und Kaiser] alles dasjhenig, so zu gottes ehr und der gantzen christenheit wolfarth nutz und dienlich mit den gnaden gottes in iren regierungen befurdern ... mögenn1566 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 105
- der kirchen heil und wolfart wird nit allein durch reine lehr, sondern auch durch geschickte regierung erhalten1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 205Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- prodigus, der verzerer, dem die regierung seiner hab verbotten seinTeutschForm. 1571 Bl. 10rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dieweil an irer mt. stat nicht wir, die kirchenpfleger, sonder ein erbar rat allhie die weltliche regierung verwaltet1573 Dinkelsbühl/Sehling,EvKO. XII 138Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- so der mann im testament sagt, sein weyb soll bey der regierung vnnd soll frauw vnnd haußhaberin bleiben, die bringen dem weyb kein sondern vortheil, dann die weyber werden auß gemeiner gewonheit frauwen vnd haußhalterin genennt1574 Frey,Pract. 684Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- den statum publicum, als das principaleste stuͤck jedweder regierung1634 Dähnert,Samml. I 342
- [die Stadt Nürnberg erhält das Recht, daß sie] pollitzey und regirung ... in allen sachen ordnen, setzen und fürnemen1464 GeschichtlGrundbegr. IV 878
- dass eine der evangelischen religion zugethane abbatissin ... wenn sie sich verheyrathet, nicht nöthig habe zu resigniren, sondern, wenn sie will, die abteyliche würde, regierung und einkommen zeit währenden ehestandes behalten könne1691 RepRecht I 308Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eid, so ein jeder hochg. herr landvogt in antrettung seiner regierung dieser landschaft einem lobl. sindicat ... ablegen solle1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 153
- [Übschr.:] von antritt und niederlegung der regierung1733 Rohr,Zerem. 625
- wann der kayser einer uͤblen oder nachlaͤßigen regierung beschuldiget wuͤrde, wollen einige auch Chur-Pfaltz fuͤr seinen richter halten1742 Moser,StaatsR. VII 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ferner lassen die chur-fuͤrsten keinem den rang, der zwar den titul eines koͤnigs fuͤhret, aber keine wuͤrckliche regierung eines koͤnigreiches hat1747 Moser,StaatsR. 33 S. 520Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so bald der kaiser tod oder zur regierung untuͤchtig ist, so bald tritt auch der roͤmische koͤnig ipso facto in dessen stelle ein1770 Kreittmayr,StaatsR. 95Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wollen wir uns auch als nachfolger an der regierung solche [Privilegien des Vorgängers] zu halten für verbunden erkennenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. I § 42
- dieses [staatsrecht] ist der inbegriff jener rechte und verbindlichkeiten, welche der deutsche staat und dessen oberhaupt in beziehung auf die verfassung und regierung des deutschen reichs ... habenum 1795 StaatsRHeilRömR. 41
II
Herrschaftszeitraum
bdv.:
Reich (V)
- under regierung des aller hailgosten in gott vatters und hern, unnsers herrn Pauli von göttlicher fürsichtigkeit ... paubst1469 SGallenOffn. I 11Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist auch in unser regirung selden ein jar vorgangen, wir haben unser treffeliche rete in botschafft aldo gehapt1477 QuedlinbUB. I 554Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [Notariatsformular:] doch also, daß aufs wenigst im begriff des heil. römischen reichs den namen und das jahr der regierung eines römischen kaisers oder königs, so zu derselben zeit ist, zu setzen in keinen weg unterlassen werde1512 RNotariatsO./QNPrivatR. II 1 S. 96
- das eines jederen herren jahr und regierung ... auf den negsten montag nach dem fest der geburt s. Joannis Baptistae zu mittsommer anfange1732 BeitrEssen 20 (1900) 180
- wehrend unserer regierung1764 SGallenOffn. I 69Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
institutionalisiertes Gremium, dem in einem bestimmten Gebiet (meist wegen Abwesenheit des Herrschers) die Ausübung von Herrschaftsrechten übertragen ist
vgl.
Regiment (II)
- daß sie die stadt ... Rostock ... zu ihrer residenz ... mit transportirung der fürstlichen collegiorum, nemlich der regierung, der cammer und renterey zu erwählen, entschlossen1748 Sachsse,MecklUrk. 440Faksimile (ca. 169 KB)
- [Huldigung unter der Bedingung, daß] die regierung und raͤth mit ansechlichen der landschaft annehmlich gefaͤlligen personen besetzt, und die von der landschaft mit rath der regierung verfaßte policey ordnung confirmirt werden solle1520 ZFerd.1 5 (1829) 27Faksimile - in Google Books
- die regierung zu Ensisheim1529 SchlettstStR. 776Faksimile (ca. 74 KB)
- wan mißethaten an die regierung gelangen, sollen sie vorfugung thun, das dieselbigen ... ernstlich gestraft werden1548 Sachsen/Kern,HofO. II 40
- wiewol die regierung zu mermallen das widerspill für landsgebreuchig erkennt1555/56? Walther,Trakt.(Ri.) 62Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- unser oberösterreichische regierung und camer1560 Leiser,Strafgerichtsb. 183
- von unsern regierungen, camern und ambtleuten aus allen unsern kunigreichen und landen1569 HofkInstr. 322Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wortliche ehrenhändel, desgleichen lantsfürstliche lehen ... sollen ... vor unserer regierung der niederoͤsterreichischen landen außgeführt werden1573 NÖLTfl. I 2, 3
- urkunden ... daran dem stifft und regierung ... gelegen sein mochteMünsterKzlO.(1574) 253
- hatt der man bei der regirunge zu Zeitzts geclaget ..., dahin die sachen nicht gehörigk1592 PBB.(Halle) 97 (1976) 237
- waß bey dero hofrath und nachgesetzter regierung in jurisdiction, lehre, rechtß, und malefiz sachen zu thuen1741 ArchUFrk. 68 (1929) 108
- als haben wir [Peter d. Gr.] ... für höchsnöthig befunden, unserer regierung in ermeldten unsern erb-fürstenthumen einen statthalter vorzusetzen, der als das haupt der regierung mit zuziehung unsers regierungs-conseils ... zeit unserer abwesenheit ... zu befehlen habe1745 Pries,RegConsHolst. 177
- die urteile werden in delictis majoribus von kurfürstlich hoher regierung ausgesprochen, in civilibus haben selbe gar keine cognition mehr1794 KirchheimW. 5
- die staatsgewalt, welche in der regierung als einem notwendigen mittelpunkt konzentriert ist1802 Hegel,PolitSchr. 33
IV
Sitz der Regierung; Regierungsgebäude, offen zu III
- was er auf bevelch in die regierung oder andere ortt aus der registratur schickht1553 Stolz,OöstArchivwesen 134
- pflegte man ... auf abhauung der hand zu erkennen, wenn jemand sich erkuͤhnet hatte, an einem privilegirten oder gefreyeten orte, wie z.b. in einem schlosse, in einer fuͤrstlichen oder graͤflichen residenz, in regierungen, canzeleyen und gerichtshaͤusern, einen andern feindseliger weise anzufallen1798 RepRecht I 69Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
V
mit der Regierung verbundene Unkosten
bdv.:
Regierungsunterhaltung
- daz sein k.g. herczog Albrechten halt zu rat vnd diener, vnd im vmb erstattung der regirung vnd zu ratsold jërlich geb sechs ... tausent phunt1458 WienCopeyBuch 154Faksimile - in Google Books