Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsantritt

Regierungsantritt

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Übernahme der Regierung durch einen Herrscher
  • beym regierungs antritt Ferdinand ii.
    1617 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 141
  • Maximilian ... zu seines sohns Philippi regirungsantritt vorbereitschaft machte
    1668 Fugger,Ehrensp. 1092
  • [Übschr.:] regierungsantritt. bei dem antritt der regierung bestätigt der neue landesherr den ständen ihre privilegia
    1757 RechtVerfMariaTher. 580
  • die confirmation derselben [gerechtsame und freyheiten] bey dem regierungsantritte eines regenten, und sonst giebt gleichfalls zu guten einkuͤnften anlaß
    1758 v.Justi,Staatsw. II 417
  • es haben ... bey jedem neuen regierungsantritte des monarchen alle magistraͤte, staͤdte, communen und innungen, um die bestaͤtigung und erneurung aller ihrer statuten, privilegien, gerechtsame und verguͤnstigungen nachzusuchen
    1785 Fischer,KamPolR. I 610
  • die landeshuldigung ... ist als die erste uebung der landeshoheit eines neuen landesherrn anzusehen, wenn gleich die feyerliche abstattung derselben nicht sogleich nach seinem regierungsantritt vor sich gehet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 329
  • nach unserm regierungs antritt ist es uns misfaͤllige erfahrung geworden, daß in einem großen theil unsrer unterthanen nicht die gesinnung ist, die zum noͤthigen willigen mitwuͤrken fuͤr geraden gang einer landesregierung auf allgemeine wohlfahrt seyn muß
    1789 LVerordnLippe II 560
  • kommt er [der gewählte] gegen Frankfurt, so fahren ihm die kurfürsten und wahlbotschafter entgegen; der zug geht in die kirche, wo er in person die wahlkapitulation beschwört, und von dieser zeit an wird der regierungsantritt gerechnet, und das vikariat nimmt ein ende
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 89
  • meistens macht der neue landesherr seinen regierungsantritt durch patente im lande bekannt
    1804 Gönner,StaatsR. 363
unter Ausschluss der Schreibform(en):