Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): regierungsfähig
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Regierungserbe
Regierungserkenntnis
regierungsfähig
, adj.
körperlich und rechtlich zur Übernahme der Regierung imstande
- sind ihme [minderjähriger Sohn eines Königs] die fuͤrnehmste reichs-senatorn zu vormuͤndern constituiret worden, deren ammt aber, so bald als er das funffzehende jahr seines alters erreicht, und mithin regierungs-faͤhig worden, wieder aufgehoͤret1697 Faber,Staatskanzlei I 802
- wenn es in erbreichen an regierungsfaͤhigen nachfolgern gebrechen will1758 v.Justi,Staatsw. I 44Faksimile (ca. 84 KB)
- [Bitte an den Kaiser,] daß künftig alle erstgebornen prinzen in dem fürstlichen hause Weimar nach vollendetem 18. jahr regierungsfähig sein möchtenvor 1797 ZDKulturg.2 4 (1875) 680