Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): regierungsfähig

regierungsfähig

, adj.

körperlich und rechtlich zur Übernahme der Regierung imstande
  • sind ihme [minderjähriger Sohn eines Königs] die fuͤrnehmste reichs-senatorn zu vormuͤndern constituiret worden, deren ammt aber, so bald als er das funffzehende jahr seines alters erreicht, und mithin regierungs-faͤhig worden, wieder aufgehoͤret
    1697 Faber,Staatskanzlei I 802
  • wenn es in erbreichen an regierungsfaͤhigen nachfolgern gebrechen will
    1758 v.Justi,Staatsw. I 44
  • [Bitte an den Kaiser,] daß künftig alle erstgebornen prinzen in dem fürstlichen hause Weimar nach vollendetem 18. jahr regierungsfähig sein möchten
    vor 1797 ZDKulturg.2 4 (1875) 680