Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsform

Regierungsform

, f.

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Staatsleitung, Staatsverfassung; auch das entsprechende Schriftstück
  • daß land und leute nicht gluͤcklicher oder pflegsamer, als unter einer angewoͤhnten und ihnen hiebevor fuͤrtraͤglich befundenen regierungs-form, guberniret werden koͤnnen
    1634 Dähnert,Samml. I 338
  • daß durch eine solche regierungs-form wir am beßten bedienet
    1634 Dähnert,Samml. I 342
  • die koͤniglich-schwedisch-pommersche regierungs-form 
    1663 Regimentsverfassung/Dähnert,Samml. I 359
  • solchemnach haben wir bey dieser abereinst angestellten landesversammlung zu Wolgast eine heilsame regierungsform aufrichten, und den staͤnden uͤberreichen lassen
    1663 Dähnert,Samml. I 360
  • unsere eigentliche intention ... dahin gerichtet, unsere regierungs-form also anzustellen, damit alle und jede unserer geheimten raͤthe von allen vornehmsten und importanten, insonderheit unser etat und interesse angehenden sachen nachricht und wissenschaft haben
    1680 Spittler,Hannover II Beil. 111
  • die im roͤmischen reich von so vilen seculis her festgesetzte regierungs-form 
    1699 Moser,StaatsR. 33 S. 136
  • nimmermehr ... zugeben, daß die alte freyheiten und jura statuum gekraͤnckt und gleichsam eine neue und absolute regierungs-form in einigen reichs-creysen gegen das uralte herkommen eingefuͤhret werde
    um 1710? Moser,StaatsR. 28 S. 109
  • sintemahl zu einer wohlangeordneten regierungs-form und landes-verfaßung die richtige austheilung und grentzen derer verrichtungen und functionen fürnemlich gehören
    1747 Pries,RegConsHolst. 179
  • folgende dispositiones, welche von der kundigen ostfriesischen regierungs-form und politischen einrichtung nicht verstanden werden können
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 522
  • von der regierungs-form im teutschen reich uͤberhaupt handelt der titul: forma imperii
    1751 Buder 1056
  • [Übschr.:] von der mannigfaltigen art der regierungs-form in reichen und staaten insgemein, und vom unterscheide der wesentlichen beschaffenheit derselben
    1761 AbrißStaatsVerf. I 52
  • nach den regeln einer gut eingerichteten regierungs-form und gründlicher verfassung
    1761 Kretschmayr-Walter III 102
  • ein jeder staatskoͤrper muß ein oberhaupt, und eine gewisse regierungsform haben, nach welcher entweder nur einer allein, oder einige, oder alle mitglieder die hand an das staatsruder legen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 7
  • die regierungsform des teutschen reichs kann im mehr als einem betrachte als einzig in ihrer art angesehen werden
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 19
  • wir wollen ... die staͤdte bei ihren wohlhergebrachten verfassungen und gesetzlichen regierungsformen handhaben
    Wahlkapit.(1792) 510
  • [Übschr.:] regierungsform. das deutsche reich ist eine beschränkte monarchie, wo der kaiser in wichtigen dingen durch den westfälischen frieden und die wahlkapitulation an die bewilligung der stände gebunden ist
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 43
  • das wichtigste reichsgrundgesetz ist der westfälische friede, ... wodurch vorzüglich regierungsform und religionsverhältnisse bestimmt worden sind
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 42
  • bei unserer bisherigen einfachen und landlichen regierungsform, die ja weder aristokratisch noch oligarchisch ist
    1798 Winteler,Glarus II 267
  • interregnum ... bis das ordnungsmaͤßige und in der regierungsform bestimmte subject die regierung erwirbt
    1801 RepRecht IX 50
  • landesverfassung ... in der strengern bedeutung die regierungsform eines landes
    1801 RepRecht IX 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):