Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsform
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, f.
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Staatsleitung, Staatsverfassung; auch das entsprechende Schriftstück
vgl.
Landesverfassung
- daß land und leute nicht gluͤcklicher oder pflegsamer, als unter einer angewoͤhnten und ihnen hiebevor fuͤrtraͤglich befundenen regierungs-form, guberniret werden koͤnnen1634 Dähnert,Samml. I 338
- daß durch eine solche regierungs-form wir am beßten bedienet1634 Dähnert,Samml. I 342
- die koͤniglich-schwedisch-pommersche regierungs-form1663 Regimentsverfassung/Dähnert,Samml. I 359
- solchemnach haben wir bey dieser abereinst angestellten landesversammlung zu Wolgast eine heilsame regierungsform aufrichten, und den staͤnden uͤberreichen lassen1663 Dähnert,Samml. I 360
- unsere eigentliche intention ... dahin gerichtet, unsere regierungs-form also anzustellen, damit alle und jede unserer geheimten raͤthe von allen vornehmsten und importanten, insonderheit unser etat und interesse angehenden sachen nachricht und wissenschaft haben1680 Spittler,Hannover II Beil. 111
- die im roͤmischen reich von so vilen seculis her festgesetzte regierungs-form1699 Moser,StaatsR. 33 S. 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nimmermehr ... zugeben, daß die alte freyheiten und jura statuum gekraͤnckt und gleichsam eine neue und absolute regierungs-form in einigen reichs-creysen gegen das uralte herkommen eingefuͤhret werdeum 1710? Moser,StaatsR. 28 S. 109Faksimile - in Google Books
- sintemahl zu einer wohlangeordneten regierungs-form und landes-verfaßung die richtige austheilung und grentzen derer verrichtungen und functionen fürnemlich gehören1747 Pries,RegConsHolst. 179
- folgende dispositiones, welche von der kundigen ostfriesischen regierungs-form und politischen einrichtung nicht verstanden werden können1749 ActaBoruss.BehO. VIII 522
- von der regierungs-form im teutschen reich uͤberhaupt handelt der titul: forma imperii1751 Buder 1056Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- [Übschr.:] von der mannigfaltigen art der regierungs-form in reichen und staaten insgemein, und vom unterscheide der wesentlichen beschaffenheit derselben1761 AbrißStaatsVerf. I 52
- nach den regeln einer gut eingerichteten regierungs-form und gründlicher verfassung1761 Kretschmayr-Walter III 102
- ein jeder staatskoͤrper muß ein oberhaupt, und eine gewisse regierungsform haben, nach welcher entweder nur einer allein, oder einige, oder alle mitglieder die hand an das staatsruder legen1770 Kreittmayr,StaatsR. 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die regierungsform des teutschen reichs kann im mehr als einem betrachte als einzig in ihrer art angesehen werden1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 19Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- wir wollen ... die staͤdte bei ihren wohlhergebrachten verfassungen und gesetzlichen regierungsformen handhabenWahlkapit.(1792) 510
- [Übschr.:] regierungsform. das deutsche reich ist eine beschränkte monarchie, wo der kaiser in wichtigen dingen durch den westfälischen frieden und die wahlkapitulation an die bewilligung der stände gebunden istum 1795 StaatsRHeilRömR. 43
- das wichtigste reichsgrundgesetz ist der westfälische friede, ... wodurch vorzüglich regierungsform und religionsverhältnisse bestimmt worden sindum 1795 StaatsRHeilRömR. 42
- bei unserer bisherigen einfachen und landlichen regierungsform, die ja weder aristokratisch noch oligarchisch ist1798 Winteler,Glarus II 267
- interregnum ... bis das ordnungsmaͤßige und in der regierungsform bestimmte subject die regierung erwirbt1801 RepRecht IX 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- landesverfassung ... in der strengern bedeutung die regierungsform eines landes1801 RepRecht IX 226Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)