Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsgeschäfte

Regierungsgeschäfte

, pl.

Gesamtheit des Regierungshandelns
  • [Testament Hzg. Wolfgangs:] nachdem ihre liebden nunmehr etwas zu einem mehren alter gereicht, und wir nit wollen, daß sie in solchen angehenden betagten alter mit vielen und sonderlichen regierungsgeschaͤften ... beladen
    1568 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 93
  • von unsern kanzelei- und weltlichen regirungsgescheften 
    um 1616 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 33
  • er [Regent] hört guten rat an, aber er verläßt sich nicht gänzlich auf seine ratgeber, sondern unterzieht sich selbst der regierungsgeschäfte 
    1757 RechtVerfMariaTher. 288
  • vermoͤge des allgemeinen grundsatzes muͤssen alle regierungsgeschaͤffte der republik zu befoͤrderung ihrer gluͤckseligkeit eingerichtet werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 53
  • die nachgebohrne herrn nehmen an den staats- und regierungs-geschaͤfften ordentlicher weise keinen antheil
    1761 Moser,Hofr. II 43
  • jus constituendi officia vel munera publica ist ein unwidersprechliches landeshoheitsrecht, worinn alle reichsstaͤnde so weit uͤbereinskommen, daß sie hoch und niedere aemter bestellen, solche sowohl einzelnen personen, als ganzen corporibus anvertrauen, und die regierungsgeschaͤfften durch sie vertretten lassen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 154
  • die innern regierungsgeschaͤfte und die finanzverwaltung laͤßt er [staatsvormund] durch die ordentliche kollegien versehen, und traͤgt nur als obervormund daruͤber die aufsicht
    1785 Fischer,KamPolR. I 229
  • daß dieselbe [polizey] alle die groͤssern und kleinern regierungsgeschaͤfte enthalte, die nicht gerade auf erhebung und verwaltung der einkuͤnften [ua.] ... sich beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 28
  • eine gedraͤngte darstellung der eigentlichen kanzley- und regierungsgeschaͤfte 
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I p. 10
  • die verschiednen arten der innern staats-thaͤtigkeit nebst den dazu noͤthigen maasregeln -- regierungsgeschaͤfte in weiter bedeutung
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 43
  • unter beiden reichsgerichten hat ... der reichshofrath als kaiserliches regierungscollegium vor dem reichskammergericht den vorzug, dass regierungsgeschäfte, gnadensachen und gegenstände der kaiserlichen reservatrechte ... ausschliessend von demselben ... behandelt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):