Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsjahr

Regierungsjahr

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
meist pl.
(ein Jahr in der) Regierungszeit eines Herrschers, auch übtr. auf Privatrechtsverhältnisse
  • muͤsste demnach die vorige zahl seiner regierungs-jahre corrigiret werden
    1689 Valvasor,Krain II 627
  • die frage ..., ob nach geendigten regierungs-jahren [bey meyer-gütern] bey eintretender leibzucht dem leibzüchter frey stehe, statt der leibzucht sein eingebrachtes heraus zu nehmen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 § 10
  • die aktiv-lehen soll der jeweilige -- nach denen regierungs-jahren aͤlteste herr, welcher dieserhalb das direktorium fuͤhret, in seinem eigenen und seines mitherrn namen leyhen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 144
  • alle in dem koͤnigreiche bestehenden notarien haben in ihren instrumenten die vorherigen formeln des kaiserlichen titels und regierungsjahres, wie auch dessen, was hierauf bezug hat, hinwegzulassen
    1807 RepStaatsVerwBaiern I2 306
unter Ausschluss der Schreibform(en):