Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsjahr
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, n.
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meist pl.
(ein Jahr in der) Regierungszeit eines Herrschers, auch übtr. auf Privatrechtsverhältnisse
(ein Jahr in der) Regierungszeit eines Herrschers, auch übtr. auf Privatrechtsverhältnisse
- muͤsste demnach die vorige zahl seiner regierungs-jahre corrigiret werden1689 Valvasor,Krain II 627Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- die frage ..., ob nach geendigten regierungs-jahren [bey meyer-gütern] bey eintretender leibzucht dem leibzüchter frey stehe, statt der leibzucht sein eingebrachtes heraus zu nehmenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 § 10
- die aktiv-lehen soll der jeweilige -- nach denen regierungs-jahren aͤlteste herr, welcher dieserhalb das direktorium fuͤhret, in seinem eigenen und seines mitherrn namen leyhen1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 144Faksimile - in Google Books
- alle in dem koͤnigreiche bestehenden notarien haben in ihren instrumenten die vorherigen formeln des kaiserlichen titels und regierungsjahres, wie auch dessen, was hierauf bezug hat, hinwegzulassen1807 RepStaatsVerwBaiern I2 306Faksimile - in Google Books