Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungskollegium
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, n.
Gesamtheit der Personen, die die Regierung (III) bilden
- haben wir fuͤr gut befunden ..., daß hinfuͤhro nur ein regierungs-collegium im lande bestellet werden ... solle1663 Dähnert,Samml. I 364
- hingegen ist ganz falsch, was einige lehren, als gestuͤnde man denen unmittelbaren regirenden reichsgrafen kein regierungs-collegium ein, sondern nur eine canzley1772 Moser,Landeshoheit I 3
- unter beiden reichsgerichten hat ... der reichshofrath als kaiserliches regierungscollegium vor dem reichskammergericht den vorzug, dass regierungsgeschäfte, gnadensachen und gegenstände der kaiserlichen reservatrechte ... ausschliessend von demselben ... behandelt werden1804 Gönner,StaatsR. 517Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)