Regierungstürhüter, m.
Regierungstürhüter, m.
vereidigter Kanzleidiener
vgl.
Kanzleitürhüter
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daß dem uͤblich hergebrachten gerichts-stylo ... nach, alle ergehende gerichtliche verordnungen anders nicht, als durch die mit jurament belegte regierungs-thuͤrhuͤter exequiret ... werden sollen1694 CAustr. III 381 Faksimile