Regierungsverfassung, f.
Regierungsverfassung, f.
Regierungsform, Staatsverfassung
vgl.
Regimentsverfassung
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diesen unsern pommerschen landen, aus sonderbaren gnaden, ertheilte regierungs-verfassung, und darinn der regierungs- hofgericht- consistorial- und andern bedienten aufgetragene verrichtungen1663 Dähnert,Samml. I 372
- 1667 ProtBrandenbGehR. VI p. 24
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weil er [statthalter] vermöge der regierungsverfassung ein membrum der regierung ist1708 ActaBoruss.BehO. I 61 Faksimile
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[ob den Kammerdirektoren] die stelle ... vor den übrigen, obgleich ältern, regierungsräthen zukommen würde, weil nach der alten pommerschen regierungsverfassung der schloßhauptmann oder oeconomiedirector solchen platz in der regierung gehabt1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 486
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die pommersche regierungsverfassung [Anm.: Regimentsverfassung von 1654]1747 ActaBoruss.BehO. VII 316
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von dieser staatsverfassung, und der durch sie geforderten persönlichen und bürgerlichen freiheit, unterschieden wir streng die regierungsverfassung, und die mit ihr zusammenhängende politische freiheit1796 FichteVolk 95
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[keine Staatsbeamte sind] in gemischten regierungsverfassungen diejenigen mitglieder des staats, welche als integrirender theil der hoͤchsten staatsgewalt, oder als repraͤsentanten des volks, die ihnen nach den grundgesetzen zu kommenden geschaͤfte besorgen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 184 Faksimile