Regimentsordnung, f.
Regimentsordnung, f.
I
schriftliche Verfassung eines Regiments (II), insb. als Bezeichnung für die Reichsordnungen im Zuge der Reichsreform, aber auch für verschiedene Landesverfassungen
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dieweil uns nun aus kayserl. tugend, durch die gedacht stadthalter- und regiments-ordnung nicht gemeint ist, genanntem pfaltzgrafen L. und sein erben in solcher ihrer freiheit ... ichts abbruch ... zu thun1521 Moser,StaatsR. VIII 214 Faksimile
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eines erbaren rats der statt Regensburg regimentsordnung1556 Sehling,EvKO. XIII 438 Faksimile
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wir wollen auch polizei, justitien und regiment-ordnung dermaßen halten und bestellen, wie solches christl. und fuͤrstl. ist1576 HadelnPriv. 48 Faksimile
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regiments-ordnung de an. 15211608 Lünig,CJFeud. I 167 Faksimile
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regiments-ordnung ... wie viel ein erz-bischoff thal-guͤter haben solle1670 Hondorff,HalleSalzw. Register
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vermög dessen [vertrag] ... beede [Grafen] eine regiments-ordnung verfaßt ... haben1752 Sattler,Würt. 77
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gleich dem archivrechte ist die haltung einer kanzley ein ausfluß der landeshoheit ... als welche zugleich zur ertheilung der kanzley- und regiments-ordnungen ... berechtiget ist1785 Fischer,KamPolR. II 6 Faksimile
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was ... in der regiments-ordnung theils gehoben, theils verworfen worden ist1794 Bátori,Augsburg 182
II
Rechtsordnung der Juden, besonders die Sammlung jüdischer Ritualgesetze
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das uns nichts angehet noch bindet, was gott den juden für eußerliche gottesdienst oder regimentsordnung geben hat1545 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 551 Faksimile
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als wann solches gesetz allein zur juͤdischen regimentsordnung gehoͤrete, noch die christen oder andere menschen verbaͤnde1739 Ludewig,Anzeigen II 1006 Faksimile